04.11.2021

Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab 01.12.2021

 

Laut Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 29. Oktober 2021 liegen jetzt die formalen Voraussetzungen vor, dass Eintragungen im Wettbewerbsregister und Abfragen dort möglich werden. Dies folgt einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom selben Tag. Diese Bekanntmachung war die letzte Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch Berichte vom 14.06.21 zum Entwurf von „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung und vom 24.06.2021 zur FIW-Veranstaltung „FIW-Dialog „Neues Wettbewerbsregister" vom 15.06.21).

Das Bundeskartellamt hatte bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.

Die Bekanntmachung war die entscheidende letzte Voraussetzung dafür, dass die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten sind. Ab dem 1. Dezember 2021 gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni 2022 wird die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Termine und Pflichten:

Das Bundeskartellamt ruft mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber nochmals zur Registrierung auf. Die Nutzung des Web-Portals des Wettbewerbsregisters setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden bzw. der Auftraggeber bei der Registerbehörde voraus. Das Bundeskartellamt weist außerdem darauf hin, dass bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen bleiben. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.