19.04.2016

Europäische Kommission veröffentlicht Zwischenbericht zur beihilferechtlichen Sektoruntersuchung zu Stromkapazitätsmechanismen

Die EU-Kommission hat am 13. April 2016 erste Ergebnisse ihrer beihilferechtlichen Sektoruntersuchung zu Stromkapazitätsmechanismen veröffentlicht. Die Sektoruntersuchung war im April 2015 eingeleitet worden, um Informationen über national bestehende oder geplante Kapazitätsmechanismen zu sammeln und zu prüfen, ob diese eine ausreichende Stromversorgung gewährleisten, ohne den Wettbewerb oder den Handel in der Europäischen Union zu verzerren (vgl. FIW-Bericht vom 02.05.2015). Die Sektoruntersuchung bezieht sich auf 11 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland.

Hintergrund:

Nach Ansicht der Kommission sind in den zu prüfenden Ländern Kapazitätsmechanismen bereits eingeführt oder in Planung. Mit dieser Sektoruntersuchung - der ersten im Beihilfenrecht - soll insbesondere geprüft werden, ob mit den jeweiligen Kapazitätsmechanismen eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet wird, ohne den Wettbewerb oder den Handel im EU-Binnenmarkt zu verzerren.

Die Möglichkeit für Sektoruntersuchungen im Beihilfenrecht wurde durch die Verordnung Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 659/1999 (Verfahrensverordnung) erst eingeführt.

Zu dem nun veröffentlichten Zwischenbericht und zugehörigem Arbeitsdokument führt die Kommission bis zum 6. Juli 2016 eine öffentliche Konsultation durch. Die Ergebnisse der Konsultation werden sowohl in den bis Ende 2016 angekündigten Abschlussbericht der Sektoruntersuchung einfließen, wie auch in die im Laufe des Jahres geplanten Legislativvorschläge zur Umgestaltung der Strommärkte.

Ergebnisse des Zwischenberichtes:

In dem Zwischenbericht wird nicht bewertet, ob die einzelnen bestehenden oder geplanten Kapazitätsmechanismen in den Mitgliedstaaten den EU-Beihilferegeln entsprechen. Dies bleibt einer Einzelfallprüfung nach den Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien vorbehalten, die spezifische Regelungen zur Bewertung von Kapazitätsmechanismen enthalten. Die Kriterien in den Leitlinien besagen insbesondere,  dass die Mitgliedstaaten vor allem nachweisen können müssen, dass die Maßnahmen erforderlich sind. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Kapazitätsmechanismen so gestaltet sind, dass sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht verzerren. Zum Beispiel dürfen sie nicht bestimmte Erzeuger oder Technologien übermäßig bevorzugen oder Barrieren errichten, die den Stromfluss zwischen EU-Ländern behindern.