12.11.2019
Kommission konsultiert zu den Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen
EU
|
Informationen zu der Konsultation:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2019-4715393_en
Informationen zu den geltenden Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/horizontal.html
Die Europäische Kommission hat am 6. November 2019 einen ausführlichen Fragebogen zur Bewertung der beiden Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen (Forschungs- und Entwicklungsgruppenfreistellungsverordnung und Spezialisierungsgruppenfreistellungsverordnung) und der zugehörigen Leitlinien veröffentlicht. Die aktuell geltenden Verordnungen, die die kartellrechtliche Zulässigkeit der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern regeln, werden Ende 2022 auslaufen. Rückmeldungen zum Fragebogen der Kommission können bis zum 12. Februar 2020 eingereicht werden. Im Anschluss an die Konsultation plant die Kommission im zweiten Quartal 2020 einen Stakeholder Workshop durchzuführen.
Die Kommission hatte bereits im September 2019 eine erste kürzere Konsultation zur Evaluierung der beiden Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen durchgeführt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 03.09.19). Sämtliche eingegangene Stellungnahmen hat die EU-Kommission veröffentlicht: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2019-4715393/feedback_en?p_id=5763121
Fragebogen der Europäischen Kommission zur Bewertung der Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen und -Leitlinien - relevante Fragen
-
4.1 Haben die Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach zur
Förderung des Wettbewerbs in der EU beigetragen?
-
4.3 Bieten die FuE-GVO und Abschnitt 3 der Horizontal-Leitlinien, der FuE-Vereinbarungen betrifft, Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der FuE-Vereinbarungen, die Unternehmen schließen können, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen?
-
4.5 Wird Ihrer Ansicht nach durch die FuE-GVO mehr Rechtssicherheit geboten als in einem Szenario, in dem es keine FuE-GVO gäbe und nur die Horizontal- Leitlinien gelten würden?
-
4.7 Bieten die Spezialisierungs-GVO und Abschnitt 4 der Horizontal-Leitlinien, der Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion betrifft, Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der Produktions- bzw. Spezialisierungsvereinbarungen, die Unternehmen schließen können, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen?
-
4.9 Wird Ihrer Ansicht nach durch die Spezialisierungs-GVO mehr Rechtssicherheit geboten als in einem Szenario, in dem es keine Spezialisierungs-GVO gäbe und nur die Horizontal-Leitlinien gelten würden?
-
4.11 Bieten die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der Vereinbarungen über Informationsaustausch im Sinne des Abschnitts 2 der Horizontal-Leitlinien?
-
4.13 Bieten die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der Einkaufsvereinbarungen im Sinne des Abschnitts 5 der Horizontal-Leitlinien?
-
4.15 Bieten die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der Vermarktungsvereinbarungen im Sinne des Abschnitts 6 der Horizontal-Leitlinien?
-
4.17 Bieten die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der Vereinbarungen über Normen im Sinne des Abschnitts 7 der Horizontal-Leitlinien?
-
4.19 Bieten die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach hinreichende Rechtssicherheit bezüglich anderer Arten von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, auf die die geltenden Horizontal-Leitlinien nicht eigens eingehen (z. B. Nachhaltigkeitsvereinbarungen)?
-
4.21 Gibt es Ihrer Ansicht nach außer den in den geltenden Horizontal-Leitlinien genannten Arten von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit andere, auf die die Horizontal-Leitlinien eigens eingehen sollten, um die Rechtssicherheit zu erhöhen?
-
Ermöglichen die nachstehenden Bestimmungen Ihrer Erfahrung nach die korrekte Ermittlung der Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, die mit Artikel 101 AEUV im Einklang stehen?
-
4.23 Die Liste der Begriffsbestimmungen für FuE-Vereinbarungen, die freigestellt werden können, in Artikel 1 der FuE-GVO.
-
4.25 Die in Artikel 3 der FuE-GVO aufgeführten Freistellungsvoraussetzungen, die sich z. B. auf den Zugang zu den Endergebnissen, den Zugang zum vorhandenen Know-how und die gemeinsame Verwertung beziehen.
-
4.27 Das Fehlen einer Marktanteilsschwelle für Unternehmen, die keine Wettbewerber sind, die Marktanteilsschwelle von 25 % für Wettbewerber und ihre Anwendung nach den Artikeln 4 und 7 der FuE-GVO.
-
4.29 Die in Artikel 4 festgelegten Grenzen der Freistellungsdauer.
-
4.31 Die Liste der Kernbeschränkungen in Artikel 5 der FuE-GVO (FuE-Vereinbarungen, die solche Beschränkungen bezwecken, dürfen nicht freigestellt werden).
-
4.33 Die in Artikel 6 der FuE-GVO aufgestellte Liste der in Vereinbarungen aufgenommenen Verpflichtungen, für die die Freistellung nicht gilt („Nicht freigestellte Beschränkungen").
-
4.35 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Spezialisierungs-GVO.
-
4.37 Die Erläuterungen, für welche Art von Spezialisierungsvereinbarungen die Freistellung gilt, in Artikel 2 der Spezialisierungs-GVO.
-
4.39 Die Marktanteilsschwelle von 20 % und ihre Anwendung nach den Artikeln 3 und 5 der Spezialisierungs-GVO
-
4.41 Die Liste der Kernbeschränkungen in Artikel 4 der FuE-GVO (Vereinbarungen, die die Festsetzung der Preise, bestimmte Beschränkungen von Produktion oder Absatz oder die Zuweisung von Märkten oder Kunden bezwecken, dürfen nicht freigestellt werden)
-
4.43 Sollten Ihrer Erfahrung nach auch andere als die in den vorherigen Fragen genannten Aspekte präzisiert, aufgenommen oder gestrichen werden, um die Erläuterungen in den GVOs zu verbessern?
-
4.44 Erfüllen Ihrer Erfahrung nach auch andere als die in der FuE-GVO und der Spezialisierungs-GVO genannten Arten von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV?
-
4.46 Hatten die Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien Ihrer Erfahrung nach unerwartete oder nicht beabsichtigte Auswirkungen?
-
5.1 Beschreiben Sie bitte die unterschiedlichen Kosten, die bei der Anwendung der geltenden FuE-GVO, der Spezialisierungs-GVO und der Horizontal-Leitlinien anfallen.
-
5.8 Ohne die geltende FuE-GVO: Würden die Compliance-Kosten steigen/sinken?
-
5.11 Ohne die geltende Spezialisierungs-GVO: Würden die Compliance-Kosten steigen/sinken?
-
5.14 Beschreiben Sie bitte ggf. den Nutzen der FuE- und der Spezialisierungs-GVO sowie der Horizontal-Leitlinien.
-
5.15 Bei der FuE-GVO: Kosten stehen in angemessenem Verhältnis zum Nutzen/Kosten stehen nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen.
-
5.17 Bei der Spezialisierungs-GVO: Kosten stehen in angemessenem Verhältnis zum Nutzen/Kosten stehen nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen.
-
5.19 Bei den Horizontal-Leitlinien: Kosten stehen in angemessenem Verhältnis zum Nutzen/Kosten stehen nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen.
-
6.1 Geben Sie bitte die wichtigsten (z. B. rechtlichen, wirtschaftlichen oder politischen) Entwicklungen und Veränderungen an, die sich Ihrer Erfahrung nach auf die Anwendung der Horizontal-GVOs und der Horizontal-Leitlinien ausgewirkt haben. Falls es die Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien (bzw. Teile davon) Ihrer Ansicht nach nicht erlauben, den Tendenzen bzw. Entwicklungen hinreichend Rechnung zu tragen, bitten wir Sie, dies anhand konkreter Beispiele kurz zu erläutern.
-
Sind die geltenden Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien angesichts der oben genannten wichtigen Entwicklungen oder Veränderungen noch relevant?
-
6.2 Die FuE-GVO und Abschnitt 3 der Horizontal-Leitlinien sind noch relevant/ nicht mehr relevant.
-
6.4 Die Spezialisierungs-GVO und Abschnitt 4 der Horizontal-Leitlinien sind noch relevant/nicht mehr relevant.
-
6.6 Abschnitt 2 der Horizontal-Leitlinien zu Vereinbarungen über Informationsaustausch ist noch relevant/nicht mehr relevant.
-
6.8 Abschnitt 5 der Horizontal-Leitlinien zu Einkaufsvereinbarungen ist noch relevant/nicht mehr relevant.
-
6.10 Abschnitt 6 der Horizontal-Leitlinien zu Vermarktungsvereinbarungen ist noch relevant/nicht mehr relevant.
-
6.12 Abschnitt 7 der Horizontal-Leitlinien zu Vereinbarungen über Normen ist noch relevant/nicht mehr relevant.
-
7.1 Sind die Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach mit anderen Instrumenten, die Orientierung zur Auslegung von Artikel 101 AEUV bieten, oder der einschlägigen Rechtsprechung kohärent (z. B. mit anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, den Vertikal-Leitlinien und den Leitlinien für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3)?
-
7.3 Sind die Horizontal-GVOs und die Horizontal-Leitlinien Ihrer Ansicht nach mit anderen bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften oder Strategien der EU oder Ihres Mitgliedstaats kohärent?
-
8.1 Bietet die FuE-GVO bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit mit Artikel 101 AEUV einen zusätzlichen Nutzen?
-
8.3 Bietet die Spezialisierungs-GVO bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit mit Artikel 101 AEUV einen zusätzlichen Nutzen?
-
8.5 Bieten die Horizontal-Leitlinien bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit mit Artikel 101 AEUV einen zusätzlichen Nutzen?