25.02.2021

EU-Beihilfenrecht: EU konsultiert zum Mitteilungsentwurf zu „Important Projects of Common European Interest (IPCEI)“

EU
Kommission
Beihilfenrecht
Mitteilung
Important Projects of Common European Interest (IPCEI)

Entwurf der Mitteilung:

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2021_ipcei/draft_communication_de.pdf

Erläuterungen:

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2021_ipcei/background_note_en.pdf 

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2021 einen Entwurf ihrer überarbeiteten Mitteilung zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Projects of Common European Interest“ – IPCEI) aus dem Jahr 2014 nebst Erläuterungen veröffentlicht. Sie bittet um Stellungnahmen bis zum 20. April 2021.

Hintergrund: 

In der 2014 erstmals angenommenen und Ende 2021 auslaufenden Mitteilung legt die EU-Kommission die Bedingungen fest, unter denen Beihilfen für die Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die IPCEI-Mitteilung soll den Mitgliedsstaaten vor allem als Instrument dienen, große transnationale Vorhaben von strategischer Bedeutung, die das nachhaltige Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken, zu fördern. Tatsächlich sind bisher nur wenige IPCEI genehmigt worden. Die Überarbeitung der IPCEI-Mitteilung stützt sich weitgehend auf die Ergebnisse, Nachweise und Daten, die im Rahmen der Bewertung der IPCEI-Mitteilung im Zusammenhang mit einer gezielten Konsultation und einer öffentlichen Konsultation zu allen vom Fitness-Check erfassten Vorschriften bekannt geworden sind, wie auch auf die Fallpraxis der Kommission (insbesondere zu den drei IPCEI-Beschlüssen zu Forschung und Innovation im Bereich der Mikroelektronik und zwei zur Wertschöpfungskette Batterien). Insbesondere die Konsultationsergebnisse hätten gezeigt, dass die Regeln im Prinzip gut funktionierten. Deshalb solle die Mitteilung von 2014 bis auf punktuelle Änderungen weitgehend unverändert bleiben (vgl. hierzu auch FIW-Bericht vom 10.12.20). 

Konkrete Vorschläge für eine Überarbeitung: 

Beteiligung von Mitgliedsstaaten (Ziff. 17 und 18 des Entwurfs) 

Die Kommission schlägt vor, dass künftig an einem Vorhaben mindestens vier Mitgliedstaaten beteiligt sein sollen, sofern nicht die Art des Vorhabens eine geringere Zahl rechtfertigt (Ziff. 17). Der geltenden Mitteilung zufolge muss an dem Vorhaben in der Regel mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt sein. 

• Förderung von KMU 

KMU sollen künftig an IPCEI teilnehmen und von ihnen profitieren können. Dies soll durch die Aufnahme eines ausdrücklichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Ziff. 5 des Entwurfs) erleichtert werden. Dahinter steht die These, dass kleinere Beihilfebeträge, z. B. für KMU, grundsätzlich weniger geeignet sind, den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen. 

Außerdem sollen große Unternehmen möglichst KMU als Partner miteinbeziehen (Ziff. 22 d des Entwurfs), was ein Kriterium für eine „positivere Bewertung“ seitens der Kommission wäre. 

• Einbeziehung neuerer politischer Entwicklungen 

Die aktuelle IPCEI-Mitteilung spiegelt die jüngsten politischen Entwicklungen der EU nicht vollständig wider, insbesondere nicht den europäischen Green Deal, die digitale Strategie und die Industrie-/KMU-Strategie. Die Kommission erachtet es daher als notwendig, Verweise auf neuere relevante Initiativen einzufügen (siehe Ziff. 4, 5, 15, 26 des Entwurfs der IPCEI-Mitteilung). 

• Vermeidung negativer Auswirkungen von Beihilfen für IPCEI 

Um negative Auswirkungen von IPCEI-Beihilfen auszuschließen, schlägt die Kommission vor zu prüfen, ob die Beihilfe Verlagerungen einer Produktionstätigkeit oder anderer Tätigkeiten in anderen Staaten Vorschub leistet. Dies sollte nicht geschehen und würde als eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes klassifiziert (Ziff. 49 des Entwurfs).

Zur weiteren Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe sollen Rückforderungsmechanismen für zusätzliche Nettoeinnahmen des Beihilfeempfängers vorgesehen werden (Ziff. 37 des Entwurfs). Außerdem wird eine erhebliche Kofinanzierung durch den Begünstigten verlangt (Ziff. 20 des Entwurfs). 

• Weitere Ergänzungen und Aktualisierungen 

Der Entwurf der Mitteilung enthält weitere Ergänzungen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „integriertes Projekt“ (vgl. Ziff. 13 des Entwurfs), das Vorliegen von Markt- oder Systemversagen oder gesellschaftlichen Herausforderungen (vgl. Ziff. 16 des Entwurfs), die Definition der „ersten industriellen Entwicklung“ (vgl. Ziff. 25 des Entwurfs), die Bewertung kontrafaktischer Szenarien (vgl. Ziff. 32 des Entwurfs), die Kumulierung (vgl. Ziff. 36 des Entwurfs) und die Transparenz (vgl. Ziff. 50 und 51 des Entwurfs). 

Weitere Schritte: 

Die EU-Kommission plant, die Mitteilung in der zweiten Jahreshälfte zu veröffentlichen.