25.11.2021
DMA: Einigung im federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO)
EU
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Pressemitteilung: 20211118IPR17636_en.pdf (europa.eu)
Kompromisstext: pdf (europa.eu)
Der im Europäischen Parlament zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hat am 23. November 2021 mit 42 Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung seinen Standpunkt zum DMA angenommen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Kommissionstext:
- Benennung der Gatekeeper und Ausweitung der Kernplattformdienste
- Der Kommissionsvorschlag wurde dahingehend geändert, dass die quantitativen Schwellenwerte für ein Unternehmen, das in den Anwendungsbereich des DMA fällt, auf 8 Mrd. Euro Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und eine Marktkapitalisierung von 80 Mrd. Euro angehoben werden (vgl. zum ursprünglichen Vorschlag des Berichterstatters FIW-Bericht vom 9.06.21). In einem Anhang wurde klargestellt, wie die Indikatoren der monatlichen Endnutzer und geschäftlichen Nutzer gemessen werden sollen.
- Unter "Kernplattformdienste" sollen auch Webbrowser, virtuelle Assistenten und vernetzte TV-Geräte fallen.
- Ausweitung der Verhaltenspflichten: Die Verhaltenspflichten enthalten jetzt auch ein Verbot personalisierter Werbung für Minderjährige. Darüber hinaus wurden zusätzliche Anforderungen an die Nutzung von Daten für gezielte oder mikrogezielte Werbung und die Interoperabilität von Diensten verankert. Gatekeeper dürfen keine personenbezogenen Daten aus verschiedenen Diensten kombinieren, solange die Nutzer dem nicht zugestimmt haben. Zudem wurden Vorgaben zur Interoperabilität von Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken eingeführt. Die Nutzer sollen insgesamt mehr Wahlmöglichkeiten erhalten. Dazu soll die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, in denen die Einzelheiten zu Wahlmöglichkeiten spezifiziert werden.
- Adressierung von "Killer-Akquisitionen": Gatekeeper sind verpflichtet, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu informieren. Nationale Wettbewerbsbehörden sollen auf dieser Grundlage Verfahren nach Art. 22 EUMR anstrengen können. Im Falle der systemischen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verpflichtungen kann die Kommission einem Gatekeeper nach einer Marktuntersuchung für einen begrenzten Zeitraum den Erwerb von Unternehmen in Bereichen, die für diese Verordnung relevant sind, untersagen.
- Zusammenarbeit auf EU-Ebene, Hinweisgeber und Geldbußen
- Der IMCO schlägt die Einrichtung einer "hochrangigen europäischen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden" vor, um die Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei ihren Durchsetzungsentscheidungen zu erleichtern. Geklärt werden soll weiter die Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden. Für den DMA insgesamt soll die Kommission zuständig bleiben.
- Der DMA soll angemessene Vorkehrungen treffen, um es Hinweisgebern zu ermöglichen, die zuständigen Behörden auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
- Verdopplung der Geldbußen: Geldbußen sollen bis zu einer Höhe von 20 Prozent des gesamten weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden können, nicht aber weniger als 4 Prozent betragen.
Nächste Schritte:
Über den DMA soll im Dezember 2021 im Plenum des Europäischen Parlaments abgestimmt werden. Die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Texte werden das Mandat für die anstehenden Trilog-Verhandlungen sein, welche dann unter französischer Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2022 beginnen werden (vgl. zum Kompromisstext der slowenischen Präsidentschaft auch FIW-Bericht vom 17.11.21).