30.10.2023

Bundesregierung nimmt zum Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission Stellung

D
Monopolkommission
Sektorgutachten Bahn
Stellungnahme Bundesregierung

7. Sektorgutachten: Drucksache 19/12300 (bundestag.de) 

Stellungnahme der BReg: Deutscher Bundestag Drucksache 20/8760 Unterrichtung durch die Bundesregierung 7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes* Mehr Qualität und Wettbewerb auf die Schiene – Drucksache 19/12300 – 8. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Wettbewerb in den Takt! – Bundesratsdrucksache 677/21 – Stellungnahme der Bundesregierung 

Kurzmeldung Deutscher Bundestag: Deutscher Bundestag - Stellungnahme zum Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission 

Am 18. Oktober 2023 hat die Bundesregierung eine auf das 7. und das 8. „Sektorgutachten Bahn“ der Monopolkommission (19/12300) bezogene Stellungnahme vorgelegt (20/8760). Darin wird auf die Marktsituation bis zum 1. Halbjahr 2023 sowie auf Maßnahmen der Bundesregierung Bezug genommen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen worden sind oder deren Umsetzung bevorsteht.

Zur Wettbewerbsentwicklung in den Schienenverkehrsmärkten bekräftigt die Bundesregierung die Analyse der Monopolkommission, wonach sich die Verteilung der Marktanteile in den einzelnen Segmenten des Schienenverkehrsmarkts in Deutschland „grundsätzlich positiv, jedoch unterschiedlich“ (S.2) entwickelt habe. Der Schienengüterverkehr (SGV) habe im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 einen Anstieg der Beförderungsmenge auf 420 Millionen Tonnen Fracht und der Verkehrsleistung um rund 14 Prozent auf 139 Milliarden Tonnenkilometer verzeichnet. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) hätten im zweiten Pandemiejahr 2021 ihren in 2020 verlorenen Anteil am „Modal Split“ des Güterverkehrs wieder zurückgewinnen können. Der Eisenbahnanteil aus dem Vor-Pandemie-Jahr 2019 (19 Prozent) sei in 2020 zunächst auf 18,7 Prozent gefallen, dann aber mit 20,2 Prozent in 2021 sogar übertroffen worden. 2021 hätten insbesondere die nicht-bundeseigenen SGV-EVU vom Marktwachstum profitiert und ihren Marktanteil auf 58 Prozent gesteigert.

Im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) entwickelte sich die Wettbewerbssituation aus Sicht der Bundesregierung „auf noch zu geringem Niveau“ (S.2). Der Wettbewerb im SPFV sei weiterhin von der deutlichen marktdominanten Stellung der DB AG mit einem Anteil von 96 Prozent im Jahr 2021 geprägt. Die Bundesregierung begrüßt hingegen die Entwicklung im Bereich der Nachtzugverkehre, die in Deutschland als eine Form des SPFV von den Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener wirtschaftlicher und organisatorischer Verantwortung erbracht würden.

Die von der Monopolkommission kritisierte Eigenkapitalerhöhung nimmt die Bundesregierung in Schutz. Diese Erhöhung habe dazu gedient, den bei der Konzernholding durch Verlustübernahmen von Tochtergesellschaften entstandenen Jahresfehlbetrag im Zuge der coronabedingten Ausfälle zu kompensieren. Die Zuschüsse seien hälftig zur Kapazitätserweiterung und Modernisierung von Schienenwegen sowie Bahnhöfen eingesetzt worden.

Die Monopolkommission fordert schon lange, Infrastruktur und Betrieb der Bahn zu trennen, während sich die Bundesregierung in dieser Stellungnahme nach wie vor zur integrierten Konzernstruktur bekennt. Auf die Kritik der Monopolkommission antwortet die Bundesregierung (S. 5): „Für die Vermeidung wettbewerbsverzerrender Fehlanreize ist eine geeignete Organisation und Regulierung der Infrastrukturunternehmen von großer Bedeutung. In der Praxis wird der Eisenbahnmarkt auf Grundlage des ERegG durch die BNetzA wirksam überwacht. Dies beginnt bei der Genehmigung der Trassen- und Stationsentgelte und erstreckt sich bis zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs“.

Dabei sei ohnehin geplant, die Infrastruktureinheiten DB Netz AG und DB Station & Service AG innerhalb des Konzerns zu einer neuen, gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte zusammenzulegen. Auch sei es ausreichend, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) den Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung nach Artikel 102 AEUV und § 19 GWB prüfe. Die Notwendigkeit einer darüberhinausgehenden sektorspezifischen Missbrauchsaufsicht sehe sie vor diesem Hintergrund nicht.