26.02.2019

Bundeskartellamt untersagt Facebook Datensammlung von dritter Seite

D
BKartA
Plattformökonomie
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Pressemitteilung: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/07_02_2019_Facebook.html

Hintergrundpapier: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2019/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Fallbericht: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Missbrauchsaufsicht/2019/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Vorläufige Einschätzung vom 19.12.19: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/19_12_2017_Facebook.html

Mit Entscheidung vom 7. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen untersagt. Damit bestätigt die Behörde seine vorläufige Einschätzung vom 19.12.2017.

Bislang konnten Personen die Dienste des sozialen Netzwerkes nur in Anspruch nehmen, wenn sie dem uneingeschränkten Sammeln von Daten durch Facebook auch außerhalb der Seite selbst zugestimmt haben.

1. Arten der gesammelten Daten

Facebook ordnet derzeit Daten auch bei Nutzung der zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste, wie beispielsweise WhatsApp und Instagram, dem jeweiligen Kontoinhaber zu. Darüber hinaus können Daten sogar bei Nutzung anderer Websites und Apps gesammelt und mit dem jeweiligen Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden. Damit kennt Facebook die genauen Aktivitäten seiner Nutzer im Netz. 

2. Marktbeherrschende Stellung

Tatsächlich haben Nutzer keine Wahl, ob sie diesen Nutzungsbedingungen zustimmen wollen oder nicht, wenn sie die Dienste in Anspruch nehmen wollen. Facebook hat in Deutschland 23 Mio. Nutzer täglich und 32 Mio. monatliche Nutzer und damit einen Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und von über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern (Stand Dezember 2018). Das Bundeskartellamt hat damit auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung angenommen. Facebook unterliegt damit besonderen kartellrechtlichen Pflichten. 

3. Ausbeutungsmissbrauch

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung dar (Ausbeutungsmissbrauch). Die Prüfung der Vertragskonditionen von Facebook unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere der seit Mai 2018 geltenden DSGVO, hat nach Prüfung des Bundeskartellamts ergeben, dass Facebook keine wirksame Rechtfertigung für die Erhebung von Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und dritten Websites sowie die Verknüpfung der Daten mit den Facebook-Konten hat. Zudem liege keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung vor, da die Bereitstellung des Dienstes von Facebook von der Erteilung der Einwilligung abhängig ist. Damit habe Facebook nach Ansicht des Bundeskartellamts seine überragende Marktmacht ausgenutzt.

4. Folgen der Entscheidung des Bundeskartellamtes

Künftig dürfen die konzernzugehörigen Websites die Daten zwar weiter sammeln. Diese Daten darf Facebook dann jedoch nur noch nach freiwilliger Zustimmung des Nutzers mit dem jeweiligen Facebook-Konto zusammenführen. Bei Daten von dritten Websites und Apps bedarf bereits das Sammeln der freiwilligen Einwilligung des Nutzers. Freiwilligkeit heißt in diesem Zusammenhang, dass die Nutzungsmöglichkeit von Facebook nicht mehr von dieser Zustimmung abhängig gemacht werden darf. Fehlt es an der Zustimmung, kann Facebook die Daten nicht mehr in dem bisherigen Umfang verknüpfen. Die Datenverarbeitung muss daher künftig intern getrennt werden. Facebook hat nun dem Bundeskartellamt entsprechende technische Lösungsvorschläge zu unterbreiten. 

5. Facebook will gegen die Entscheidung vorgehen

Reaktion von Facebook:https://de.newsroom.fb.com/news/2019/02/warum-wir-die-auffassung-des-bundeskartellamts-nicht-teilen/

Facebook hat angekündigt, gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes Beschwerde einzulegen. Der Konzern sieht sich auf dem Markt für soziale Medien nicht als marktbeherrschend an, sondern vielmehr einem harten Wettbewerb ausgesetzt. Zudem sieht Facebook nicht das Bundeskartellamt, sondern die irische Datenschutzbehörde in dieser Sache als zuständig an, die auch die fachliche Kenntnis aufweist, zu erkennen, dass Facebook die datenschutzrechtlichen Regelungen einhält und die Verknüpfung der Daten allein den Nutzern und deren Information zugutekommt.