23.08.2023

BMWK veröffentlicht „Bundesregelung Transformationstechnologien“

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Wettbewerbspolitik
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Bundesregelung Transformationstechnologien: 04082023-bundesanzeiger-voruebergehende-gewaehrung-von-beihilfen.pdf (bmwk.de) 

Pressemitteilung: BMWK - BMWK veröffentlicht „Bundesregelung Transformationstechnologien“ – Rechtsrahmen für Förderung von Transformationstechnologien steht und ist beihilferechtlich genehmigt 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 7. August 2023 die „Bundesregelung Transformationstechnologien“ veröffentlicht. Dadurch wird Kapitel 2.8 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen der Europäischen Kommission („Temporary Crisis and Transition Framework“ – TCTF) in deutsches Recht umgesetzt (vgl. zum TCTF FIW-Bericht vom 16.03.23). Die Bundesregelung wurde am 19. Juli 2023 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt (Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt mit 3 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung (europa.eu)). Für sie ist ein Budget von 3 Mrd. EUR vorgesehen. 

Nach Maßgabe dieser Bundesregelung können Bund und Länder spezifische Förderprogramme erlassen, um die Produktion von ausgewählten Transformationstechnologien wie beispielsweise Solarpaneele, Batteriezellen, Windturbinen, Elektrolyseure, Wärmepumpen und die Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS) nebst Schlüsselkomponenten finanziell zu fördern. Diese Förderprogramme – sowie die auf ihrer Grundlage geförderten Projekte – müssen dann nicht mehr beihilferechtlich bei der Europäischen Kommission notifiziert werden, sofern sie den Vorgaben der Bundesregelung entsprechen. Die Bundesregelung verfolgt die Absicht, weitere Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, deutlich zu beschleunigen und zu verstärken.  

Die Beihilfen können in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen sowie Zinszuschüssen oder Garantien für neue Darlehen gewährt werden. Die Beihilfeintensität darf dabei grundsätzlich 15 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 150 Mio. Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen (Ausnahmen für KMU und C-Fördergebiete). 

Beihilfen können unter dieser Bundesregelung bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden. Eine Auszahlung ist bis 2031 möglich.