10.12.2014

Symposium zur Verbandsverantwortlichkeit im BMJV – Rede von BM Maas

D
BMJV
Unternehmensstrafrecht
Compliance

Rede von BM Maas:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Reden/DE/2014/20141201_Verbandsverantwortlichkeit.html?nn=1468636

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden (NRW):

https://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/zw3/TOP_II_5_Gesetzentwurf.pdf

Am 1. Dezember 2014 hat ein Symposium des BMJV und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens zur Verbandsverantwortlichkeit im BMJV in Berlin stattgefunden. Die Teilnehmerzahl war begrenzt. Hintergrund war die im NRW-Gesetzentwurf für ein Verbandsstrafgesetz aufgestellte Forderung nach der Einführung eines Unternehmensstrafrechts, worüber diskutiert werden sollte. Das Symposium war die Auftaktveranstaltung für weitere Diskussionen zur Unternehmensverantwortlichkeit.

In seiner Eröffnungsrede (abrufbar unter obigem Pfad) erläuterte Bundesjustizminister Maas, dass er unter Verbandsverantwortlichkeit die Frage verstehe, wie der Staat auf Rechtsverletzungen reagieren solle, die aus einem Verband (AG, GmbH, OHG etc.) heraus begangen würden. Bereits im Stadium einer Gesetzesinitiative eines Bundeslandes suche man diesmal den Austausch mit Justiz, Wirtschaft und Anwaltschaft. Um zu klären, inwieweit das geltende Recht ausreiche, um eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen zu gewährleisten. Dies sei das Gebot einer „evidenzbasierten Rechtspolitik“. Erst in einem zweiten Schritt gehe es um die Frage, ob der Übergang zu einem Unternehmensstrafrecht zwingend geboten sei oder ob es ausreiche, das Ordnungswidrigkeiten-Recht entsprechend auszubauen.

Bei diesen Fragestellungen werde man die Rechtslage und Verbesserungspotential in den Bereichen Verfahren, Sanktionen und Compliance genauer überprüfen. Die Frage, ob Rechtsverstöße von Unternehmen künftig als strafrechtlich relevantes Verhalten gewertet werden sollten, bezeichnete Maas als „Gretchenfrage“. Maas gab dabei zu bedenken, dass Verbände nicht selbst handelten und auch – anders als natürliche Personen – auch keinen eigenen Willen bilden könnten. Das Strafrecht sei jedoch auf eine individuell-persönliche Schuld zugeschnitten, die nur bei natürlichen Personen ausgemacht werden könne. Auf der anderen Weise zeige das Recht der Ordnungswidrigkeiten Grenzen der Belangbarkeit bei Unternehmen auf, v.a. wenn diese „vorsätzlich das Recht missachten und Geldbußen in ihre Kalkulation einbeziehen“ könnten.

Maas gab vor allem zu bedenken, dass eine Unterwerfung unter das Strafrecht viele Folgewirkungen bewirke, die gegen den möglichen Zugewinn an Prävention und Rechtstreue abgewogen werden müssten. Von dieser Diskussion zu unterscheiden sei die Frage, ob die Höhe der Geldbußen ausreichend sei, was Maas für Konzerne in Zweifel zog. Die Höchstgeldbuße nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten sei schon vor „vor zwanzig Jahren nur „Peanuts“ gewesen“. Der aus dem Strafrecht entlehnte Gedanke der Belastungsgleichheit bei Geldstrafen sei – so Maas – indes auch bei Unternehmen wichtig, für ihn eine Frage der „Gerechtigkeit“.

Auch könne man den Grundsatz der Beschränkung auf rein finanzielle Sanktionen im Recht der Ordnungswidrigkeiten noch einmal überdenken. Hier gehe der Gesetzesvorschlag aus NRW sehr viel weiter. Darüber hinaus sprach sich Maas für eine stärkere Ermessenbindung der Behörden im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einschreitens, der Sanktionsverhängung und der Verfahrenseinstellung aus.

Maas hielt auch die Berücksichtigung von Compliance für einen wichtigen Aspekt:

Ein Unternehmen, das große Anstrengungen unternimmt, alle Rechtsvorschriften einzuhalten und keinerlei Verstöße zu begehen, sollte auch belohnt werden(…)

Allerdings betonte er auch:

Sich an Recht und Gesetz zu halten und nicht mit dem Strafrecht in Konflikt zu kommen, sollte nach sicherlich der erste und grundsätzlich auch ausreichende Anreiz für Compliance-Anstrengungen sein. Wir wollen, dass Unternehmen Compliance als Mittel zur wirksamen Verhinderung von Straftaten verstehen und nicht als Versicherungspolice für strafrechtliche Schadensfälle (…).

Compliance kann auch keine Ausrede sein, wenn die Unternehmensführung selbst an Straftaten mitgewirkt oder sie gedeckt hat. Regelungen über Compliance müssen außerdem für Staatsanwaltschaften und Gerichte handhabbar sein. Die Justiz kann nicht anstelle der Geschäftsleitung entscheiden, was das richtige Compliance-System für ein Unternehmen ist. Sie darf es sich andererseits aber auch nicht zu einfach machen und von einer Straftat stets auf Versäumnisse bei der Compliance schließen.

Im Anschluss bewertete der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty die aktuelle Gesetzeslage und stellte den NRW-Entwurf für ein Verbandsstrafrecht vor.

Das Programm sah danach einen Vortrag von Marc Engelhart, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema „Verbandsverantwortlichkeit – Dogmatik und Rechtsvergleichung“ vor. Im Anschluss fanden drei Panels zu den zuvor von BM Maas genannten Themen „Verfahren“, „Compliance“ und „Sanktionen“ statt.