28.02.2014

OLG Düsseldorf bestätigt Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts gegenüber den Berliner Wasserwerken

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat gemäß einem Beschluss vom 24. Februar 2014 - VI – 2 Kart. 4/12 (V) - die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen die Preis­senkungs­verfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen.

Dem Preissenkungsbeschluss muss die BWB nun Folge leisten und ihre Wasserpreise senken. Das Preissenkungspotential hatte das Bundeskartellamt für die Jahre 2012 bis 2015 mit 254 Mio. EUR beziffert. Der BWB steht aber noch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

 

Die BWB hatte aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Preissenkungsbeschlusses bereits mit der Umsetzung begonnen und Gutschriften für das Jahr 2012 erteilt. Die Gutschriften für das Jahr 2013 würden nach Auskunft des Kartellamts im Laufe dieses Jahres erteilt werden.

Hintergrund:

Das Verfahren wegen missbräuchlicher Überhöhung der Wasserpreise gegen die BWB wurde im März 2010 eingeleitet. Das Bundeskartellamt hatte als Vergleichsmaßstab für die Wasserpreise in Berlin die Preise der Wasserversorger in Hamburg, München und Köln herangezogen, da die Versorgungsbedingungen in diesen Metropolen strukturell mit Berlin vergleichbar seien. Es hat dabei signifikant höhere Erlöse der BWB im Vergleich zu den Wasserversorgern der anderen drei Großstädte festgestellt.

Nach dem Vergleichsmarktkonzept kann ein vom marktbeherrschenden Unternehmen gefordertes Entgelt mit dem Entgelt verglichen werden, das andere Unternehmen auf anderen räumlichen Märkten – insbesondere solchen, auf denen Wettbewerb besteht – für das gleiche Produkt verlangen. Dieses Konzept stößt allerdings schnell an seine Grenzen, insbesondere dann, wenn alle in Frage kommenden Vergleichsmärkte ebenfalls monopolistisch strukturiert sind.

 

Das Bundeskartellamt hatte in seinem Preissenkungsbeschluss angeordnet, dass die abgabenbereinigten Erlöse aus der Versorgung mit Trinkwasser in Berlin für die Jahre 2012 um ca. 18 % und für die Jahre 2013 bis 2015 um durchschnittlich ca. 17 % jeweils im Vergleich zu 2011 gesenkt werden müssen. Zur Begründung hatte das Amt angegeben, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.

 

Die BWB erhebt privatrechtliche Wasserpreise (keine Gebühren), so dass das Wettbewerbsrecht Anwendung finden konnte.

Exkurs:

 

Seit der 8. GWB-Novelle findet die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht keine Anwendung mehr auf öffentlich-rechtliche Gebühren, Abgaben und Beiträge. Dies ist ordnungspolitisch vielfach kritisiert und als falsches Signal interpretiert worden, wodurch eine weitere „Flucht in die Gebühr“ bei der Erbringung von Leistungen ausgelöst werden könnte und Anreize für eine Umgehung der Missbrauchskontrolle gesetzt werden könnten.

Begründung des OLG:

  • Das OLG hat festgestellt, dass das Bundeskartellamt zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Dies liege darin begründet, dass die Wasserpreise der BWB keine öffentlich-rechtlichen Gebühren, sondern privatrechtliche Preise darstellten. Dies komme durch die von der BWB selbst nach außen bekundete Rechtsform zum Ausdruck.
  • Die Landesgesetze könnten nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden, da diese Gesetze auch niedrigere Preise zuließen.
  • Die Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts durch das Bundeskartellamt sei methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe eine sehr differenzierte Herangehensweise gezeigt und einen abgabenbereinigten Erlösvergleich vorgenommen (bei gleichzeitiger Anerkennung der Mehrinvestitionen in das Ostberliner Leitungsnetz).