17.07.2014

EU-Kommission veröffentlicht Mitteilung zur Verordnung 1/2003

Am 9. Juli 2014 hat die EU-Kommission zum zehnjährigen Bestehen der Kartellverfahrensverordnung 1/2003 (VO 1/2003) eine Mitteilung „Zehn Jahre Kartellrechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Ergebnisse und Ausblick" und begleitende Arbeitsunterlagen (eine auf konkrete Fakten gestützte Bilanz der Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Zeit von 2004 bis 2013 und eine Analyse der wesentlichen Aspekte der nationalen Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf weitere Verbesserungsmöglichkeiten) veröffentlicht.

Hintergrund:

Mit dem Inkrafttreten der Kartellrechtsverordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde neben der Einführung der Legalausnahme den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten eine zentrale Rolle bei der Anwendung von Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV eingeräumt. Seit 2004 haben Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden rund 800 Entscheidungen erlassen, wie die Kommission mitteilt. Zuletzt hatte die Kommission am 29. April 2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Kartellverfahrensverordnung vorgelegt.

Wesentlicher Inhalt der Mitteilung:

Die Mitteilung beleuchtet rückblickend Erfolge der Zusammenarbeit zwischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden auf der Grundlage der VO 1/2003 und enthält Verbesserungsvorschläge für die nationalen Wettbewerbsbehörden. Die Kommission sieht insbesondere Optimierungsbedarf  bei der Durchsetzung des EU Wettbewerbsrechts im Bereich der institutionellen Position nationaler Wettbewerbsbehörden, der weiteren Angleichung der Kartellverfahren nach einzelstaatlichem Recht und der Ausgestaltung effektiver Kronzeugenregelungen. In der Mitteilung werden verschiedene Bereiche genannt, in denen noch konkreter Verbesserungsbedarf besteht.

Insbesondere im Hinblick auf die institutionelle Unabhängigkeit einiger nationaler Wettbewerbsbehörden und die Benennung und Entlassung von Entscheidungsträgern, stellt die Kommission in einigen Mitgliedsstaaten noch Verbesserungsbedarf fest. Ferner sei die Ausstattung personeller und finanzieller Ressourcen teilweise noch unzureichend, um eine effektive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten. Es müsse sichergestellt werden, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden Ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig ausführen können.

Die Wettbewerbsbehörden sollten mit umfassenden wirksamen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden, um ein unabhängiges und effektives Ermittlungsverfahren sicherzustellen. Dazu zählt das Recht der Behörde, Prioritäten für das Verfahren setzen, aber auch die Befugnis, Sanktionen wie Bußgelder oder strukturelle Abhilfemaßnahmen verhängen zu können. Auch bei der einzelstaatlichen Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens gebe es derzeit noch uneinheitliche Befugnisse. Dies betreffe unter anderem die Durchsuchung von privaten Räumlichkeiten, das Recht, Geschäftsräume zu versiegeln oder digitale Beweise zu sammeln.

Die Kommission stellt zudem fest, dass es bei der Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts immer noch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen gebe. Die Grundsätze zur Verhängung von Bußgeldern müssten nach Ansicht der Kommission zukünftig noch konformer gestaltet werden und dabei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der EU-Gerichte stehen, insbesondere auch mit der Rechtsprechung zur Haftung von Konzernen für die Kartellverstöße ihrer Tochtergesellschaften.

Die Kommission hält es für wichtig, dass zukünftig in allen Mitgliedsstaaten gut funktionierende Kronzeugenprogramme geschaffen werden. Sie kritisiert in ihrer Mitteilung, dass derzeit kaum ausreichender Schutz von Mitarbeitern vor individuellen Strafen existiere, wenn sie unter einem Kronzeugenprogramm kooperierten.