01.09.2014

EU-Kommission konsultiert zur zukünftigen Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft

EU
Kommission
Gruppenfreistellungsverordnung
Versicherungssektor

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2014_iber_review/questionnaire_en.pdf

Am 5. August 2014 hat die EU-Kommission einen Fragebogen in englischer Sprache zum Funktionieren und zur Zukunft der Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (Versicherungs-GVO) veröffentlicht und um Stellungnahme bis zum 4. November 2014  gebeten. Die EU-Kommission möchte feststellen, ob sich die Versicherungswirtschaft von anderen Wirtschaftszweigen, für die es keine Gruppenfreistellungsverordnung gibt, erheblich unterscheidet, so dass weiterhin spezifische Regeln erforderlich wären. Die Versicherungs-GVO wurde zuletzt 2010 verlängert worden und tritt am 31. März 2017 außer Kraft.

Geltungsbereich der Versicherungs-GVO:

Bei der letzten Überarbeitung der Versicherungs-GVO im Jahr 2010 wurden die Freistellungen für Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Sicherheitsvorkehrungen nicht verlängert. Diese Vereinbarungen stellten aus Sicht der Kommission keine Besonderheiten des Versicherungssektors dar, so dass kein besonderer Schutz einer GVO angezeigt gewesen sei.

Verlängert wurde die Freistellung von zwei Arten Vereinbarungen zwischen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgesellschaften, die noch in Anspruch genommen werden konnten:

a) Vereinbarungen über gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse und

b) Vereinbarungen über die gemeinsame Abdeckung bestimmter Arten von Risiken (Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften).

Im Fall der gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien (a) war die EU-Kommission seinerzeit der Meinung, dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich für die Versicherungswirtschaft sowohl spezifisch als auch notwendig sei, um die Kosten von Risiken kalkulieren zu können.

Bei der gemeinsamen Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungsgemeinschaften) - (b) - hatte die EU-Kommission festgestellt, dass bestimmte Risikoarten (Nuklear-, Terror- und Umweltrisiken) von einzelnen Versicherungsgesellschaften nur ungern versichert werden bzw. dass diese zu deren Versicherung allein nicht in der Lage seien. Die Risikoteilung sei aber von entscheidender Bedeutung, um die Deckung aller derartigen Risiken sicherzustellen. Hier sah die EU- Kommission zuletzt eine Besonderheit des Versicherungssektors für gegeben an, die in den Anwendungsbereich der GVO fallen sollte.

Weitere Schritte:

Auf der Grundlage der eingegangenen Beiträge wird die Kommission einen Bericht zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat Ende März 2016 erarbeiten.