17.01.2014

EU-Kommission konsultiert noch bis zum 12.2.2014 zu einem neuen Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Forschung und Entwicklung und Innovation

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_consolidated_gber/index_en.html

Noch bis zum 12. Februar 2014 läuft die Konsultationsfrist zur Bewertung des neuen Entwurfs der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), den sie am 18. Dezember 2013 veröffentlich hatte.  Der Entwurf wird von vier Annexdokumenten begleitet.

Die Kommission hatte zuvor bereits mehrere Konsultationen zur Überarbeitung der Verordnung durchgeführt.

Hintergrund:

Die AGVO listet beihilferechtlich unproblematische Gruppen von Fördermaßnahmen auf, die ohne vorherige Prüfung durch die Kommission von den Mitgliedstaaten genehmigt werden können. Dies sind bislang Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU"), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen.

Wesentlicher Inhalt des neuen Entwurfs:

Mit der überarbeiteten Verordnung soll der Anwendungsbereich der AGVO auf weitere Beihilfegruppen ausgeweitet werden. Zu diesem Zweck hatte der Rat am 22. Juli 2013 die Ermächtigungsverordnung geändert. Damit wurde der Weg bereitet, folgende Beihilfen künftig in den Anwendungsbereich aufzunehmen: Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur, Innovationsbeihilfen, Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen. Die Kommission geht davon aus, dass künftig drei Viertel der derzeitigen staatlichen Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sein könnten.

Die Kommission beabsichtigt ebenfalls, bis Dezember 2015, Vereinbarkeitskriterien für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen festzulegen.

Im Vorentwurf hatte die Kommission noch vorgesehen, dass alle große Beihilferegelungen, deren jährliche Beträge 0,01 % des nationalen BIP sowie 100 Mio. Euro übersteigen, künftig vom Anwendungsbereich der Freistellung ausgenommen werden sollen. Es wird nun vorgesehen, dass diese Ausschlussregelung keine Anwendung auf bestimmte Artikel, zum Beispiel auch auf die Vorschrift zu Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Artikel 40) finden soll.

Die Kommission sieht zudem keinen Pauschalausschluss von Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen (oberhalb der KMU-Schwelle) mehr vor.

Künftig sollen bestimmte Anmeldeschwellen erhöht werden, so dass höhere Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Bei der Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sollen beispielsweise die Schwellenwerte verdoppelt werden.

Generell gilt, dass Beihilfen nur dann von freigestellt werden können, wenn mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. Die Kommission sieht - wie im Vorentwurf - weiterhin strengere Prüfkriterien zum Nachweis des Anreizeffektes für große Unternehmen vor (Art. 6). Bei großen Unternehmen soll zusätzlich sichergestellt werden, dass der Beihilfeempfänger in einem internen Dokument die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Aus dem Dokument soll hervorgehen, dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs oder der Reichweite des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt.

Bei Regionalbeihilfen (Investitionsbeihilfen) sollte ein Anreizeffekt auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben in dem betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre. Es gelten zudem Besonderheiten beispielsweise für Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen, regionale Betriebsbeihilfen, Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln, Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen und Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen in Form von Lohnkostenzuschüssen, Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten und Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.

Die AGVO enthält ferner ausführliche Vorschriften unter anderem zu den Bereichen Regionalbeihilfen, Beihilfen für KMU, Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Gerade im letztgenannten Bereich wird es von großer Bedeutung sein, dass die neue AGVO im Einklang mit dem ebenfalls am 18. Dezember 2013 vorgestellten Entwurf der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien steht.

Der erweiterte Geltungsbereich der AGVO soll mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt in Form einer verbesserten nachträglichen Kontrolle einhergehen. Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Auswirkungen der Beihilfegewährung gemeinsam bewerten. Auch sollen die Mitgliedstaaten die Beihilfeempfänger auf im Internet auf Websites bekanntgeben.

Weitere Schritte:

Die AGVO soll bis zum Juli 2014 angenommen werden.