28.11.2014

EU- Kommission hat Entscheidung im EEG-Beihilfeverfahren getroffen - Genehmigung und teilweise Rückforderungen

EU
Kommission
Beihilfenrecht
Beihilfeverfahren
EEG
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien

https://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-2122_de.htm


Am 25. November 2015 hat die EU-Kommission ihre Entscheidung über das EEG 2012 ge-troffen und Beihilfen überwiegend genehmigt sowie eine Teilrückzahlung für die Jahre 2013 und 2014 für einige besonders stromintensive Unternehmen angeordnet.

Sie hat zum einen festgestellt, dass die Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften (den Umweltschutzleitlinien von 2008) im Einklang stehen, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.

Darüber hinaus hat die Kommission den überwiegenden Teil der stromintensiven Unternehmen gewährten Teilbefreiungen von der EEG- Umlage nach Maßgabe der neuen Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien genehmigt, die seit dem 1. Juli 2014 gelten. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den Leitlinien EU-Beihilfevorschriften zulässig. Nun müssen die Empfänger die darüber hinausgehenden Beträge für die Jahre 2013 und 2014 zurückzahlen.

Den eigentlichen Text der Entscheidung sendet die Kommission zunächst der Bundesregierung zu, damit diese über die Vertraulichkeit einzelner Passagen entscheiden kann. Im Anschluss daran folgt die Veröffentlichung. Erfahrungsgemäß dauert dieses Verfahren mehrere Wochen. Die EEG-Entlastungsbescheide für 2015 werden erst dann erteilt, wenn eventuelle Rückzahlungen der letzten Jahre geleistet wurden. Das BAFA hat hierzu erläutert, dass man versuchen werde, die Entlastungen noch dieses Jahr zu bescheiden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die Rückzahlungen möglichst schnell erfolgen. Erste Teilrückzahlungsbescheide sind bereits versandt worden.

Hintergrund:

Die EU-Kommission hatte am 18. Dezember 2013 die eingehende Prüfung gegen Förderungen nach dem EEG und damit das förmliche Prüfverfahren eingeleitet (das FIW hatte verschiedentlich berichtet). Die Prüfung der Kommission bezog sich auf die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), die  Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d.h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen. Die Kommission beschränkte sich bei ihrer Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012, da mit dieser Änderung stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt worden sei. Die Kommission vertrat ursprünglich die Ansicht, dass die durch das EEG 2012 geänderte Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstelle, weil diese aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert werde.

Die neue Umweltschutz- und Energieleitlinien 2014 gelten aufgrund ihrer Rückwirkung nun auch für nicht angemeldete Teilbefreiungen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden. Um den betreffenden Unternehmen einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der neuen Vorschriften zu ermöglichen, können nicht angemeldete Teilbefreiungen durch einen von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Anpassungsplan schrittweise an die Kriterien der Leitlinien von 2014 angepasst werden. Die Kommission hatte den von Deutschland vorgeschlagenen Anpassungsplan für die 2013 und 2014 gewährten Teilbefreiungen anhand der neuen Leitlinien genehmigt. Einigen stromintensiven Unternehmen wurden jedoch Teilbefreiungen gewährt, die über die im Anpassungsplan festgelegten Grenzen hinausgehen. Diese müssen nun zurückgezahlt werden.