01.10.2014

Bundeskartellamt veröffentlicht Merkblatt zur Beurteilung von Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle

Am 30. September 2014 hat das Bundeskartellamt das Merkblatt „Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle" veröffentlicht. Das neue Merkblatt ersetzt das Vorgängerdokument aus dem Jahr 1999, aktualisiert es und erneuert das Prüfkonzept. Der Veröffentlichung des Merkblattes ging eine Konsultation auf der Basis eines Entwurfs vom 5. Dezember 2013 voraus.

Das Bundeskartellamt verfolgt mit dem Merkblatt das Ziel, Zusammenschlüsse, die keine signifikanten Auswirkungen in Deutschland haben, nicht prüfen zu müssen und damit den bürokratischen Aufwand zu verringern. Bei Zusammenschlüssen zwischen ausländischen Unternehmen stellt sich häufig die Frage, ob eine Fusionskontrolle in Deutschland durchgeführt werden muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen und das Vorhaben darüber hinaus hinreichende wettbewerbliche Auswirkungen auf Deutschland hat. Andernfalls besteht keine Anmeldepflicht. Damit hält das Bundeskartellamt im Gegensatz zum EU-Fusionskontrollregime am Kriterium der ausreichenden Inlandsauswirkungen des Zusammenschlusses als weitere notwendige Voraussetzung neben dem Erreichen der Umsatzschwellen fest.

Gemäß Merkblatt hängt sowohl bei reinen Auslands-Gemeinschaftsunternehmen als auch bei Gemeinschaftsunternehmen mit geringer Tätigkeit im Inland die Bewertung ausreichender Inlandsauswirkungen maßgeblich von möglichen Spillover-Effekten zwischen den Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens ab. Hierbei differenziert das BKartA zwischen Spillover-Effekten auf dem sachlich relevanten Markt des Gemeinschaftsunternehmens bzw. diesem Markt vor- oder nachgelagerten Märkten und Spillover-Effekten auf anderen Inlandsmärkten, die keine Verbindung zum sachlich relevanten Markt des Gemeinschaftsunternehmens haben.

Im Vergleich zum Entwurf neu ist, das es nun laut Merkblatt an einer Mindestintensität der Spillover-Effekte fehlen soll, wenn wegen der begrenzten Marktposition der Muttergesellschaften nur marginale wettbewerbliche Auswirkungen zu erwarten sind, was „insbesondere dann der Fall (ist), wenn die gemeinsamen Marktanteile der Muttergesellschaften auf diesem Markt zwanzig Prozent nicht überschreiten."

Darüber hinaus ist das Merkblatt noch etwas klarer gestaltet worden. Insbesondere wurden Fallbeispiele, z. B. zur Erläuterung des Begriffs „erhebliche Unternehmensressourcen"   aufgenommen, um die Anwendung des Prüfkonzepts in der Praxis zu erleichtern.

Was die Verfahrensfragen betrifft, besagt das Merkblatt, dass - soweit erforderlich - Fragen der Inlandsauswirkung auch vorab in informellen Kontakten mit der zuständigen Beschlussabteilung des Bundeskartellamts oder bei allgemeinen Auslegungsfragen mit dem Referat Fusionskontrolle der Grundsatzabteilung erörtert werden.

Allerdings weist das Merkblatt auch darauf hin, dass die Bewertung von Inlandsauswirkungen eines Zusammenschlusses im Einzelfall komplexere Fragen aufwerfen kann als seine wettbewerbliche Beurteilung:  

„In diesen Grenzfällen ist eine präzise und tatsachenintensive Prüfung entbehrlich, wenn klar ist, dass der Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft. Die Frage der Inlandsauswirkungen kann in diesen Situationen offen gelassen werden, soweit die Unternehmen bereit sind, den Zusammenschluss anzumelden."