30.01.2013

Vermittlungsausschuss vertagt GWB-Novelle erneut auf den 26. Februar 2013

Neben drei weiteren Gesetzen hat der am 29. Januar 2013 tagende Vermittlungsausschuss die GWB-Novelle erneut vertagt. Bund und Länder konnten sich zu keinem der vier Gesetze einigen (neben der GWB-Novelle handelte es sich um die Neuregelung zur reduzierten Beteiligung der Verbraucher an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer im SEPA-Begleitgesetz, um die Neuregelungen zum Datenschutz im Meldegesetz und zur Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden für ausländische Unternehmensbeteiligungen).

Es wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund und Ländern beauftragt, die Lösungsvorschläge erarbeiten soll. Der Vermittlungsausschuss wird erneut am 26. Februar 2013 um 19 Uhr zusammentreten und über die Gesetze beraten.

Mit dem 1. Januar 2013 sind – aufgrund der Verzögerungen  – folgende Regelungen des GWB außer Kraft getreten: Die befristete Verschärfung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis im Lebensmittelhandel (Verlängerung geplant), die befristete Erweiterung des Schutzes vor ungerechtfertigten Forderungen von Vorzugskonditionen auf Großunternehmen (unbefristete Verlängerung geplant), die befristete Verlängerung des Verbots der Preis-Kosten-Scheren (Verlängerung geplant) und die befristete verschärfte Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich (§ 29 GWB), die um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.

Historie:

Der Vermittlungsausschuss war in der Sitzung des Bundesrats vom 23. November 2012 von diesem anlässlich der Befassung mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) zu folgenden Themen einberufen worden (vgl. dazu FIW-Berichte vom 27.11.12 und vom 12.12.12):

1.       Es soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Missbrauchskontrolle keine Durchleitungsansprüche im Bereich der Wasserversorgung ermöglicht werden.

2.       Es soll klargestellt werden, dass in Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle stattfindet.

3.       Es soll klargestellt werden, dass die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehende Zusammenlegung von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegt.

4.      Die vorgesehenen Änderungen im Krankenkassenbereich sollen gestrichen werden.