06.12.2013

Urteil des EuGH zum Verfahren der Deutsche Lufthansa AG gegen Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

EU
EuGH
Beihilfenpolitik
Vorabentscheidungsersuchen

Urteil:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30db936398f43311437d9e0cbf68747b9436.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuMaNb0?text=&docid=144802&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=560018

Schlussanträge des Generalanwalts:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30db936398f43311437d9e0cbf68747b9436.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuMaNb0?text=&docid=138851&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=560018

Am 21. November 2013 hat der EuGH ein kontrovers aufgenommenes Urteil in einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz (in zweiter Instanz nach Rückverweisung durch den BGH) getroffen. Es ging um ein Verfahren der Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) gegen den Flughafen Frankfurt -Hahn GmbH (FFH) über die Einstellung und Rückforderung staatlicher Beihilfen, die die Flughafenbetreiberin der Billigfluglinie Ryanair Ltd gewährt hatte. Der EuGH hat nun - nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi vom Juni 2013 - dazu geurteilt, ob - wenn die Kommission das förmliche Beihilfeprüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten staatlichen Maßnahme eröffnet hat - ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet ist, die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Hintergrund:

In dem Fall war Lufthansa der Ansicht, dass der von FFH Ryanair gewährte „Marketing Supports" für die Eröffnung neuer Flugstrecken eine nicht bei der Kommission angemeldete staatliche Beihilfe darstellte, die demnach unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei; sie hatte  im November 2006 Klage beim Landgericht Bad Kreuznach eingereicht und beantragt, die Rückforderung der an Ryanair als Marketing-Support zwischen 2002 und 2005 gezahlten Beträge sowie derjenigen Beträge anzuordnen, die der Ermäßigung der Flughafenentgelte entsprächen, in deren Genuss Ryanair 2003 infolge der Anwendung der Entgeltordnung von 2001 gekommen sei, sowie die Unterlassung jedweder Beihilfe zugunsten von Ryanair.

Mit Entscheidung vom Juni 2008 hatte die EU-Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf mögliche von der Bundesrepublik Deutschland an FFH und Ryanair gewährte staatliche Beihilfen eröffnet. 

Auf die Vorlagefragen des OLG Koblenz (nach Rückverweisung durch den BGH in zweiter Instanz) hat der EuGH auf die erste Frage wie folgt geantwortet:

Wenn die Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ist ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.

Wenn das nationale Gericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel hat, kann es zum einen die Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen kann oder muss es gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

Die Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren durchzuführen, ist noch keine Vorabentscheidung über die tatsächlich Einstufung der zu prüfenden Maßnahmen als Beihilfe, sondern sie gibt lediglich eine vorläufige Bewertung der Kommission nach einer Vorprüfung wieder. Angesichts der Vorläufigkeit der Bewertung erscheint das Urteil des Gerichtshofs recht weitgehend, als es anscheinend eine „Pflicht zur Aussetzung der Durchführung (der in Frage stehenden) Maßnahme" annimmt und das nationale Gericht dazu „verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahmen zu ziehen".

In der Begründung des Gerichtshofs heißt es dazu näher:

Zum Durchführungsverbot

(Ziff.29) Das Einschreiten der nationalen Gerichte beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgesprochenen Verbot der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteile Lorenz, Randnr. 8, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, im Folgenden: Urteil FNCE, C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 11, und SFEI u. a., Randnr. 39)

(Ziff. 38) Hierbei ist hervorzuheben, dass, falls es den nationalen Gerichten möglich wäre, die Ansicht zu vertreten, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, und daher ihre Durchführung nicht auszusetzen, obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens soeben festgestellt hat, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV vereitelt würde.

(Ziff. 39) Wenn nämlich die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Bewertung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahme anschließend in der endgültigen Entscheidung der Kommission bestätigt wird, hätten die nationalen Gerichte zum einen ihre Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 missachtet, die Durchführung jeglichen Beihilfevorhabens bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt auszusetzen.

Zu den Pflichten nationaler Gerichte

(Ziff. 31) Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die Anordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑1/09, Slg. 2010, I‑2099, Randnr. 30).

Ziff. 32) Die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen formellen Prüfverfahrens kann also die nationalen Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die Rechte der Einzelnen gegenüber einem eventuellen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu schützen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 44).