23.12.2013

Kommission eröffnet Beihilfeverfahren gegen Förderungen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)

EU
Kommission
Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
Beihilfeverfahren

https://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1283_de.htm

Am 18. Dezember 2013 hat die EU-Kommission die eingehende Prüfung gegen Förderungen nach dem EEG und damit das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Sie betont, dass die Einleitung des Prüfverfahrens keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zulasse, da es sich um eine vorläufige Bewertung der Beihilfequalität der in Rede stehenden Maßnahmen seitens der Kommission handele und das Verfahren ergebnisoffen geführt werde.

Prüfungsgegenstand: 

Die Prüfung der Kommission bezieht sich auf

  1. Die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), 
  2. die  Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und
  3. das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d.h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage prüfen, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen.

Die Kommission beschränkt sich bei ihrer Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012 (EEG 2012), da mit dieser Änderung stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt worden sei. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die durch das EEG 2012 geänderte Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstelle, weil diese aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert werde. Die Umlage auf den Stromverbrauch werde von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern nach Vorgaben, die im Einzelnen im EEG 2012 und in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen festgelegt seien, verwaltet. Zusätzlich sei die Regulierungsbehörde für die Überwachung der Verwaltung der Umlage zuständig. Dies seien Kriterien, die die „Staatlichkeit" mitbegründen würden.

Rechtfertigungsmöglichkeiten

Zu 1)

Die Kommission stellt fest, dass die öffentliche Förderung, die den Erzeugern erneuerbaren Stroms auf der Grundlage des EEG 2012 in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, zwar eine Beihilfe darstellt, diese jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang steht.

Zu 2)

Die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von der Umlage steht nach Ansicht der Kommission hingegen möglicherweise nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang, da den Begünstigten ein selektiver Vorteil gewährt werde, der den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt wahrscheinlich verfälsche. Eine Rechtfertigung nach Maßgabe der Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 sei hinfällig, da diese Leitlinien die Möglichkeit derartiger Teilbefreiungen nicht vorsähen. Es komme jedoch eventuell eine Rechtfertigung aus anderen Gründen in Betracht, um beispielsweise eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden. Auch vor dem Hintergrund der Diskussion um den Inhalt der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, deren Entwurf am 18. Dezember 2013 parallel veröffentlich worden ist, werde die Kommission prüfen, ob die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen gerechtfertigt seien.

Anmerkung: Die öffentliche Konsultation über die künftigen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien gibt den Beteiligten Gelegenheit, zur Reform der EU-Beihilfevorschriften im Bereich der Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms Stellung zu nehmen. Die Überarbeitung dieser Leitlinien zielt darauf ab, erneuerbaren Strom zu fördern, um zu gewährleisten, dass die für das Jahr 2020 gesteckten Ziele der EU erreicht werden und die durch staatliche Beihilfen für erneuerbare Energien bewirkten Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Strommarkt möglichst gering bleiben. Sie soll auch dazu beitragen, die Kosteneffizienz derartiger Fördermaßnahmen zum Nutzen der Stromverbraucher zu steigern.

Zu 3)

Aus Sicht der Kommission könne das „Grünstromprivileg" (§ 39 EEG) eine diskriminierende Abgabe darstellen. Die Teilbefreiung von der EEG-Umlage scheine eine Diskriminierung zwischen inländischem und importiertem erneuerbarem Strom aus vergleichbaren Anlagen zu bewirken. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens werde die Kommission untersuchen, ob die Diskriminierung nur insoweit bestehen würde, als der eingeführte Strom noch nicht in seinem Ursprungsland Gegenstand einer Förderung war.

Weitere Verfahrensschritte:

Deutschland und die von dem Verfahren Betroffenen erhalten dadurch Gelegenheit, sich zu der Einleitung des Prüfverfahrens zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung muss binnen einen Monats nach Zustellung Stellung nehmen. Die Frist für die Verfahrensbetroffene beträgt einen Monat nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird zudem im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.33995 veröffentlicht werden.