06.11.2013

EU-Kommission legt Entwurf von Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Die EU-Kommission hat am 5. November 2013 Leitlinienentwurf für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgelegt und hierzu weitere Erläuterungen veröffentlicht. Konsultationsfrist ist der 31. Dezember 2013. Die geplanten Leitlinien sollen – wie die aktuell geltenden –  sicherstellen, dass Beihilfen gezielt in den Fällen gewährt werden, in denen sie am meisten benötigt werden, und dass sich die Investoren von mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontierten Unternehmen an den Umstrukturierungskosten beteiligen müssen. Nach Ansicht der Kommission enthält der Entwurf der neuen Leitlinien jedoch effektivere Instrumente, um diese Ziele zu erreichen. Die Kommission plant, im ersten Halbjahr 2014 neue Leitlinien anzunehmen.

 

Zuvor hatte die Kommission im September 2012 die Leitlinien aus dem Jahr 2004, zum zweiten Mal bis zur Annahme neuer Vorschriften im Rahmen der laufenden Überarbeitung im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts verlängert. Finanzinstitute fallen – solange dies aufgrund der Marktbedingungen erforderlich ist – nicht unter diese Leitlinien, sondern unter bestimmte befristete Beihilfevorschriften.

Inhalt des Leitlinienentwurfs

 

Eingeführt werden:

·         Das neue Konzept einer vorübergehenden Umstrukturierungshilfe (nur für KMU), mit dem die Gewährung staatlicher Beihilfen für Umstrukturierungsvorhaben vereinfacht werden sollen. So soll es für die Mitgliedstaaten einfacher werden, auf weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen wie Darlehen und Garantien zurückzugreifen. Auf diese Weise können KMU in Schwierigkeiten Liquiditätshilfen für einen Zeitraum erhalten, der zwar begrenzt, aber länger als der 6-Monats-Zeitraum ist, für den Liquiditätshilfen in Form von Rettungsbeihilfen derzeit gewährt werden können (es wird um Stellungnahmen zu zwei möglichen Optionen – 12 oder 18 Monate – gebeten).

·         Bessere Filter, die sicherstellen, dass Beihilfen gezielt in den Fällen gewährt werden, in denen sie tatsächlich benötigt werden. Dabei muss aufgezeigt werden, dass mit der Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, d. h. dass durch die Rettung des Unternehmens soziale Härtefälle, z. B. in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit, vermieden oder ein Marktversagen behoben wird. Hierzu enthält der Leitlinienentwurf enthält eine nicht erschöpfende Liste von Situationen, in denen Beihilfen nach dieser Bestimmung gerechtfertigt wären.

·         Vorschläge zur Lastenverteilung für Unternehmen. Dieses Konzept setzt voraus, dass die Investoren eines Unternehmens einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Umstrukturierung leisten. Die Kommission fragt nach zwei Optionen. Option 1 bietet einen allgemeineren Ansatz, der vorschreibt, dass die von den bestehenden Anteilseignern und Gläubigern geleisteten Beiträge angesichts der Verluste, die sie im Fall einer Insolvenz wahrscheinlich hätten tragen müssen, angemessen sein müssen. Bei  Option müssen zunächst alle früheren Verluste von den Anteilseignern gedeckt werden. Sollte dies nicht ausreichen, müssen auch die Inhaber nachrangiger Schuldtitel einen Beitrag leisten.

·         Darüber hinaus bittet die Kommission um Stellungnahmen zur Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Nur Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine Einstufung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen, können nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Beihilfen erhalten. Da die Rentabilität dieser Unternehmen in Frage steht, dürfen sie in der Regel keine anderen Arten von Beihilfen erhalten. In dem aktuellen Leitlinienentwurf werden einige Ideen dazu präsentiert, wie dieser Begriff objektiver und präziser definiert werden könnte. Hierzu enthält Ziff. 2.2 , 21 der Leitlinien nähere Ausführungen. Danach müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals beläuft;

- im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden;

das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger;

- das Unternehmen erhält das Rating einer registrierten Ratingagentur CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab“) oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating.

(1) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als [7,5; und/oder

(2) das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern [EBIT]/[EBITDA] zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den vergangenen [beiden] Jahren unter [1,0].

 

·         Darüber hinaus werden in dem Leitlinienentwurf weitere Änderungen vorgeschlagen, wie eine Erhöhung der Mindestvergütung für Rettungsbeihilfen, detailliertere Bestimmungen im Hinblick auf den vorgeschriebenen Inhalt eines Umstrukturierungsplans, Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, die die bisherigen „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzen. Die Leitlinien enthalten zudem einige besonderer Bestimmungen für Erbringer von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Auch sollen sich Unternehmen, die zu 25 % oder mehr in staatlichem Besitz stehen, künftig für Beihilfen erhalten können. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen im Rahmen einer Beihilferegelung erhalten kann, soll von 10 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR gesenkt werden.