26.02.2013

EU-Kommission führt Konsultation zu Technologietransfervereinbarungen durch

Vom 20. Februar 2013 bis zum 17. Mai 2013 führt die EU-Kommission eine Konsultation für neue Wettbewerbsvorschriften zur Bewertung von Technologietransfer-Vereinbarungen durch. Veröffentlicht hat sie einen Entwurf einer neuen Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) sowie neuer Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen.

Die gegenwärtig geltende TT-GVO war am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. April 2014. Bis dahin möchte die EU-Kommission neue Vorschriften annehmen.

Die geltende GVO im Überblick:

Die TT-GVO gilt für Verträge über die Lizenzierung von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Halbleiter-Topographien, Schutzzertifikaten für Arzneimittel, Sortenschutzrechten, Software sowie für geheimes, wesentliches und identifizierbares Know-how.  Freigestellt sind nur Verträge zwischen zwei Unternehmen, nicht hingegen Patentpools. Verträge zwischen Wettbewerbern und zwischen Nicht-Wettbewerbern werden unterschiedlich behandelt. Für die ersteren gilt eine Marktanteilsschwelle von 20 Prozent, für letztere von 30 Prozent. Diese Marktanteile dürfen weder auf den betroffenen Produktmärkten noch auf den betroffenen Technologiemärkten überschritten werden. Wie diese Märkte zu bestimmen sind, wird in den Leitlinien zur TT-GVO näher erläutert. Kernbeschränkungen, die eine Freistellung nicht rechtfertigen, sind bei Verträgen unter Wettbewerbern Preisbindungen, Mengenbeschränkungen (jedoch nicht in Bezug auf die Vertragsprodukte), Zuweisungen von Kunden und Märkten (mit einer Reihe praktisch wichtiger Ausnahmen) sowie Einschränkungen des Lizenznehmers bei der Verwertung seiner eigenen Technologie. Bei Verträgen unter Nicht-Wettbewerbern sind ebenfalls Preisbindungen nicht freigestellt (Ausnahme: Höchstpreisklauseln und Preisempfehlungen sind erlaubt), Kunden- und Gebietsbeschränkungen (mit zahlreichen Ausnahmen zugunsten eines Exklusivgebiets des Lizenzgebers und exklusiver Gebiete anderer Lizenznehmer sowie zur Sicherung eines selektiven Vertriebssystems).

Bleiben Verträge innerhalb dieser Anforderungen der GVO, befinden sie sich in einem "sicheren Hafen". Bei Verträgen außerhalb dieses Rahmens müssen die Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV (seinerzeit Art. 81 Abs. 3 des EG-Vertrages) erfüllt sind.

Einige geplante Änderungen im Überblick: