22.05.2013

EU-Kommission aktualisiert ihre Verfahrensweise bei Durchsuchungen („dawn raids“)

EU
Kommission
Kartellverfahrensverordnung
Durchsuchungen

Die EU-Kommission hat am 18. März 2013 ihre Verfahrensweise bei Durchsuchungen („dawn raids“) aktualisiert. Die Handreichung soll Unternehmen Anhaltspunkte für ihr Verhalten während unangekündigter Durchsuchungen an die Hand geben.

Kürzliche Entwicklungen in der Fallpraxis der Kommission und der europäischen Gerichte (EPH u.a., Nexans ./. Kommission, KWS, E.ON) wurden eingearbeitet. 

 

Inhalt der Handreichung:

·         Nähere Erläuterung der Durchsuchungsbefugnisse der Kommission im Rahmen von Art. 20 Abs. 4 der VO 1/2003.

·         Hinweise zum Verhalten der Unternehmen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sowie zu den Möglichkeiten der Unternehmen, Rechtsrat einzuholen. Auch wird das Verfahren zur Versiegelung von Gebäuden im Falle von mehrtägigen Durchsuchungen geschildert.

·         (Aktualisiert) Umgang der Kommission mit Dokumenten (einschließlich elektronischer Dokumente):

 

o        Unternehmen sollen ihre IT-Experten während der Durchsuchung zur Verfügung halten, damit diese Hinweise auf die Arbeitsweise ihrer IT-Systeme geben sowie Administratorenrechte verleihen könnten.

o        Kommission wird in ihren Fallakten keine elektronischen Dokumente und Data der Unternehmen einstellen, sondern diese anschließend vernichten.

o        Bei der Beschlagnahmung von Dokumenten sieht die Kommission eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Verteidigungsposition der Unternehmen vor. Die kopierten IT-Daten werden versiegelt und den betroffenen Unternehmen wird eine Kopie zur Verfügung gestellt. Die Kommission händigt den verschlossenen Umschlag entweder dem Unternehmen aus, oder das Unternehmen und seine Rechtsvertreter werden in die Räumlichkeiten der Kommission eingeladen, damit sie dem Siegelbruch und der Überprüfung des Inhalts durch die Kommission beiwohnen können (Ziffer 14 der Handreichung).

o        Unternehmen erhalten auf ihren Wunsch eine unterschriebene Liste sämtlicher Kopien und Auszüge, die während der Durchsuchung angefertigt werden. Kopierkosten werden auf Verlangen erstattet.

o        Im Falle von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht vertrauliche Kopien von Dokumenten für die Zugangserfordernisse der Kommission anfertigen.

 

·         Bei einer Versiegelung von Gebäuden, Büchern oder anderen Aufzeichnungen trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass die Versiegelung nur durch die Durchsuchungsbeamten aufgehoben wird.

·         Die Anwesenheit eines Anwalts ist keine rechtliche Voraussetzung für den rechtsgültigen Bestand der Durchsuchung.