25.04.2013

Eröffnungsbeschluss der EU-Kommission zum Beihilfeverfahren in Sachen Netzentgeltbefreiung

EU
Kommission
Beihilfenverfahren
Stromnetzentgelte

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247905/247905_1416896_14_2.pdf

Die EU-Kommission hatte am 6. März 2013 ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auf dem Prüfstand steht die Stromnetzentgeltbefreiung für energieintensive Unternehmen nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (vgl. FIW-Bericht vom 19.3.2013).

§ 19 der Stromnetzentgeltverordnung sieht vor, dass energieintensive Unternehmen von den Stromnetzkosten befreit werden können, wenn sie mindestens 7000 Stunden pro Jahr das Netz nutzen und ihr jährlicher Stromverbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt. Die Endverbraucher, die nicht unter die Befreiungsregelung fallen, zahlen seit 2012 eine Netzentgeltumlage in Höhe von derzeit 0,329 Cent pro Kilowattstunde und finanzieren die Beträge der befreiten Unternehmen über diese Umlage mit.

Der Eröffnungsbeschluss vom 6. März 2013 zur Eröffnung des Beihilfeverfahrens zur Netzentgeltbefreiung ist mittlerweile im Internet veröffentlicht worden, allerdings noch nicht im Amtsblatt, wodurch die Monatsfrist für Stellungnahmen ausgelöst würde. Es fällt auf, dass die Kommission das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln" besonders ausführlich begründet. Dieses Merkmal ist besonders streitiger Natur, denn sämtliche Mittel sind privater Natur. Hier werden Parallelen zum angekündigten Beihilfeverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung im EEG sichtbar hinsichtlich der Frage der privaten Herkunft von Mitteln, der Frage nach den Ermessensspielräumen der Übertragungsnetzbetreiber und möglichen Überwachungsmechanismen seitens der Bundesnetzagentur (BAFA beim EEG).  

Wesentlicher Inhalt des Eröffnungsbeschlusses:

Die Kommission begründet das Vorliegen einer Beihilfe im Wesentlichen wie folgt:

Aus den angeführten Erwägungen zieht die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die durch § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mögliche Netzentgeltbefreiung ab 2012 eine staatliche Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen darstellt. Sie äußert ferner Bedenken, dass bereits 2011, d. h. vor der Einführung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, staatliche Beihilfen gewährt worden sein könnten.