24.01.2013

EP nimmt Entschließung zur Beihilfereform an

Am 17. Januar 2013 hat das Europäische Parlament (EP) eine Entschließung zur Modernisierung des Beihilfenrechts auf der Grundlage des zuvor erstellten Berichtsentwurfs des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) angenommen (Berichterstatterin Sharon Bowles). Das EP dringt im Hinblick auf die von der EU-Kommission bereits im Rahmen der Beihilfereform vorgelegten Verordnungsvorschläge auf eine „demokratische Kontrolle dieser Texte durch das Parlament". Rechtlich hat das EP lediglich ein Anhörungsrecht; das Mitentscheidungsverfahren ist nicht vorgesehen. Das EP möchte dieses „Demokratiedefizit" zumindest im Wege interinstitutioneller Vereinbarungen beheben.

Im Wesentlichen befürwortet das EP die in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilferechts" vom 8. Mai 2012 zu Ausdruck kommenden Reformideen und die neuen Vorschläge für Verordnungen. Es fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt. Auch dürften die Beihilfen nicht dazu führen, dass bestimmte Unternehmen gefördert würden, sondern es sollte vielmehr die Ausweitung von Dienstleistungen, der Aufbau von Kenntnissen und der Ausbau der Infrastruktur per se gefördert werden. Allerdings sollten Beihilfen für die Umgestaltung zu einer umweltverträglichen Wirtschaft zulässig sein, insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz.

Dass die EU-Kommission sich künftig einen größeren Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Beschwerden einräumen will, nimmt das EP „zur Kenntnis", verlangt dabei jedoch von der EU-Kommission, detaillierte Kriterien auszuarbeiten, um eine Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen zu ermöglichen. Eine Anhebung der Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung und eine Ausweitung der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung könnten nach Ansicht des Parlaments die Weichen für diese Klassifizierung stellen. Auch sollten Beschwerdeführer keinesfalls davon abgehalten werden, der Kommission schwerwiegende Fälle von Wettbewerbsverzerrung anzuzeigen.

Im Hinblick auf die geplanten Änderungen, mehr Maßnahmen von der Anmeldepflicht auszunehmen, weist das EP darauf hin, dass ein ausreichendes Maß an Kontrolle gewahrt werden müsse, damit Beihilfemaßnahmen mit dem EU-Recht im Einklang stehen. Daher müssten die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen, dass das Beihilfenrecht eingehalten werde. Der Informationsaustausch zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten müsse verbessert werden.

Das EP äußert seine Besorgnis über den Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15/2011 aus dem Jahr 2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?

Im Folgenden hier abrufbar:

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SRCA:2011:15:FIN:DE:PDF

(Anm.: Der Rechnungshof hatte festgestellt, dass die EU-Kommission nicht hinreichend gewährt, dass sie alle relevanten Beihilfefälle bearbeitet. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine systematische Überprüfung der Verfahren und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten; die Kommission überprüfe nicht ausreichend, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Anmeldung von Beihilfen nachkämen. Es fehlten zuverlässige Informationen. Die Beihilfeverfahren nähmen zu viel Zeit in Anspruch. Insbesondere bei Beschwerden mangele es an Transparenz. Die Kommission habe bisher keine umfassende Ex-Post-Bewertung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten vorgenommen.)

Das EP fordert die Kommission auf der Grundlage der Kritik des Rechnungshofs auf, sicherzustellen, dass die Kommission nachträgliche strenge Kontrollen durchführte, um die kritischen (wettbewerbsverzerrenden) Fälle, die künftig keiner Anmeldung mehr unterlägen, zu identifizieren.