05.11.2013

EEG –Beihilfeverfahren ante portas?

EU
Kommission
Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
Beihilfeverfahren

Es mehren sich die Aussagen in der Presse, dass die Kommission in Kürze ein Beihilfeprüfverfahren gegen die deutsche EEG-Umlage und die Härtefallklausel für energieintensive Industrien (Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff EEG) einleiten wird.

Pars pro toto (Artikel vom 21. Oktober 2013): https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/energiepolitik-bruessel-attackiert-oekostrom-foerderwahn-12625792.html

Jedenfalls prüft die EU-Kommission seit Anfang 2012 in einem Vorverfahren die Beihilfenqualität der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsregelung , sowie deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Presseberichten zufolge tendiert die Kommission dazu, EEG-Umlage und Besondere Ausgleichsregelung nach vorläufiger Prüfung als Beihilfen einzustufen. Bereits vor der Sommerpause 2013 wollte die Kommission das Förmliche Prüfverfahren eröffnen, hatte den Eröffnungstermin dann jedoch auf einen Zeitpunkt nach der Bundestagswahl verschoben.

Konsequenzen für die Unternehmen bei Einstufung als Beihilfe durch die Kommission:

Sofern die Kommission in der EEG-Umlage bzw. der Härtefallregelung eine nicht zu rechtfertigende Beihilfe sehen sollte, entstünden für die betroffenen Unternehmen sehr hohe Rückzahlungspflichten,  verschärft durch die Regeln zur Verzinsung in der Verfahrensverordnung.

Ablauf und Auswirkungen des zu erwartenden Verfahrens:

Hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses an. Dem Wortlaut wird zu entnehmen sein, ob bereits mit Eröffnung eine vorläufige Unanwendbarkeit des EEG oder Teile davon (zu denken ist vor allem an die Besondere Ausgleichsregelung) zur Folge haben wird. Hierfür müsste die Kommission feststellen, dass es sich bei diesen Maßnahmen um neue rechtswidrige Beihilfenregelungen handelt. Sollte nicht schon mit dem Eröffnungsbeschluss eine Aussetzung mit der Folge eines Suspensiveffekts verbunden sein, kann die Kommission eine explizite Aussetzungsanordnung treffen. Für den Fall, dass die in Rede stehende möglicherweise rechtswidrige Beihilferegelung nicht ausgesetzt werden müsste, wären die Unternehmen zu Rückstellungen verpflichtet.

Beihilfequalität

Bei der inhaltlichen Prüfung, ob es sich bei der EEG-Umlage und der Härtefallklausel um eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe handelt, wird es darauf ankommen, ob eine staatliche Mittelherkunft vorliegt. Der EuGH hatte im Preussen Elektra-Urteil seinerzeit die Beihilfeeigenschaft der Abnahme- und Vergütungspflichten des EEG wegen der fehlenden Belastung öffentlicher Haushalte verneint. Seitdem hat das EEG allerdings einige Änderungen erfahren.

Das im März eröffnete Beihilfeverfahren zu den Stromnetzentgelten wird öfter als Vorbote des Verfahrens zum EEG gesehen. Hier hatte die Kommission ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland wegen der Befreiung energieintensiver Unternehmen von Netzentgelten nach der StromnetzentgeltVO eingeleitet.

Aus der Eröffnungsentscheidung ergaben sich die Gründe, aus denen die Kommission (vorläufig) davon ausgeht, dass die Befreiung eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe darstellt. Insbesondere begründete die Kommission ausführlich, warum die Befreiung ihrer vorläufigen Auffassung nach aus „staatlichen Mitteln" gewährt wird und daher eine Beihilfe darstellt. Es handele sich um eine andere Situation als im Fall Preußen Elektra, in dem der EuGH die Staatlichkeit der Mittel mit Blick auf die privat organisierte Umlageregelung verneint hatte.

Die Kommission hatte zudem ausgeführt, dass eine staatliche Zurechnung vorliege, da die Befreiung von den Netzentgelten auf einer Rechtsvorschrift beruhe, die dem Staat zuzurechnen sei. Nach Ansicht der Kommission waren die Übertragungsnetzbetreiber mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, die sie nicht nach eigenem Ermessen verwenden könnten, weshalb anzunehmen sei, dass die Mittel unter staatlicher Kontrolle stünden. Auch überwache die Bundesnetzagentur die auf die § 19-Umlage zurückgehenden Finanzströme; es gebe somit Überwachungsmechanismen. Die Kommission zog in ihrer Begründung insbesondere eine Parallele zur Rechtssache Essent (EuGH vom 17.07.2008, C-206/06).