24.01.2013

Bundesverfassunggericht stellt Verfassungsmäßigkeit der Verzinsungspflicht für Kartellbußen fest

Am 22. Januar 2013 ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2012 bekannt geworden, wonach es die in § 81 Abs. 6 GWB geregelte Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße für mit dem Grundgesetz vereinbar hält.

§ 81 Abs. 6 GWB lautet:

 

(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

 

 

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes verstoße.

 

Historie: 

 

§ 81 Abs. 6 GWB wurde 2005 im Rahmen der 7. GWB-Novelle in das GWB eingefügt worden, um ein  - nach Ansicht des Bundeskartellamts - unredliches Verhalten der Unternehmen abzustellen. Nach Angaben des Kartellamts konnten Unternehmen in der Vergangenheit allein dadurch einen erheblichen Zinsgewinn erzielen, dass sie gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts Einspruch einlegten und diesen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung wieder zurücknahmen.

 

Das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren geht zurück auf das Kartellverfahren Industrieversicherer. Mehrere Unternehmen hatten zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatten, diesen jedoch später im gerichtlichen Verfahren wieder zurückgenommen. Das Bundeskartellamt hatte daraufhin die gesetzlichen Zinsbeträge (ca. 1,77 Mio. EUR) von den betroffenen Unternehmen gefordert. Hiergegen hatten die Unternehmen Rechtsschutz beantragt und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht gerügt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 6 GWB zur Entscheidung vorgelegt.

Wesentlicher Tenor der Entscheidung des Gerichts

 

Zu einem etwaigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz:

 

-          Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt, obwohl die Verzinsungspflicht nur gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, nicht jedoch gegen natürliche Personen mit oder ohne Unternehmenseigenschaft besteht. Das Gericht hielt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Gefahr der Verfahrensverzögerung zur Erzielung finanzieller Vorteile bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen besonders groß sei, im Rahmen des Prognosespielraums für nachvollziehbar.

-          Dass die Verzinsungspflicht nur für Kartellgeldbußen, nicht jedoch für andere Rechtsgebiete gelte, verstoße ebenfalls deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehle.

-          Dass sich die Verzinsung nicht auch auf solche Geldbußen erstreckt, die durch das Kartellgericht festgesetzt würden (so jedenfalls nach der Auslegung durch das  Bundesverfassungsgericht), sei ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Denn es sei kein vergleichbarer Fall, wenn ein Unternehmen eine gerichtliche Sachentscheidung herbeiführt (da Unternehmen habe dann „die staatlichen Institutionen entsprechend ihrer Funktion in Anspruch genommen“).

 

Zu einem etwaigen Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes:

 

-          Die Verzinsungspflicht verstoße nicht gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Einlegen von Einsprüchen, die allein zur Erlangung finanzieller Vorteile eingelegt und noch vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden würden, bewege sich außerhalb des Schutzes von Art. 19 Abs. 4 GG – so das Bundesverfassungsgericht.

-          Auch in den Fällen, in denen sich ein berechtigtes Interesse an der Zurücknahme des Einspruchs ergeben würde, sei die rechtsschutzhemmende Wirkung zumindest nicht unzumutbar, da die Betroffenen die Größenordnung der möglicherweise anfallenden Zinsen hinreichend im Voraus überschauen könnten.

-          Auch würde die Größenordnung der Zinsen bei vernünftiger Betrachtung den Rechtsweg für die betroffenen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht verstellen oder spürbar erschweren.

-          Außerdem hätten die Betroffenen die Möglichkeit, das Bußgeld innerhalb von zwei Wochen unter Vorbehalt zu bezahlen.

 

Das Bundeskartellamt hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mittels einer Pressemitteilung vom selben Tag begrüßt.

 

https://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2013_01_22.php