29.05.2013

Bundesregierung: Stromnetzentgeltbefreiung für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe

EU/D
Kommission
Bundesregierung
Beihilfenverfahren
Strimnetzentgelte

Dem Vernehmen nach hat die deutsche Bundesregierung der EU-Kommission in einer Stellungnahme vom April 2013 zu dem Eröffnungsbeschluss der Kommission über eine eingehende Prüfung im Beihilfenrecht zur Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen ihre Gründe dafür mitgeteilt, warum sie die Netzentgeltbefreiung nicht als Beihilfe einstuft.

Hintergrund:

Die EU-Kommission hatte am 6. März 2013 ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auf dem Prüfstand steht die Stromnetzentgeltbefreiung für energieintensive Unternehmen nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (vgl. FIW-Berichte vom 19.3.2013 und 25.4.2013). § 19 der Stromnetzentgeltverordnung sieht vor, dass energieintensive Unternehmen von den Stromnetzkosten befreit werden können, wenn sie mindestens 7000 Stunden pro Jahr das Netz nutzen und ihr jährlicher Stromverbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt. Die Endverbraucher, die nicht unter die Befreiungsregelung fallen, zahlen seit 2012 eine Netzentgeltumlage in Höhe von derzeit 0,329 Cent pro Kilowattstunde und finanzieren die Beträge der befreiten Unternehmen über diese Umlage mit.

Die Kommission hatte den vorläufigen Schluss gezogen, dass die durch § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mögliche Netzentgeltbefreiung ab 2012 eine staatliche Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen darstellt. Sie hatte ferner Bedenken geäußert, dass bereits 2011, d. h. vor der Einführung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, staatliche Beihilfen gewährt worden sein könnten.

Antwort der Bundesregierung:

In der Stellungnahme der Bundesregierung hat sich die Bundesregierung dem Vernehmen nach insbesondere mit der Frage der staatlichen Zurechnung und der Frage der staatlichen Mittel auseinandergesetzt. Die Kommission hatte ausgeführt, dass eine staatliche Zurechnung vorliege, da die Befreiung von den Netzentgelten auf einer Rechtsvorschrift beruhe, die dem Staat zuzurechnen sei. Nach Ansicht der Kommission waren die Übertragungsnetzbetreiber mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, die sie nicht nach eigenem Ermessen verwenden könnten, weshalb anzunehmen sei, dass die Mittel unter staatlicher Kontrolle stünden. Auch überwache die Bundesnetzagentur die auf die § 19-Umlage zurückgehenden Finanzströme; es gebe somit Überwachungsmechanismen. Die Kommission zog in ihrer Begründung insbesondere eine Parallele zur Rechtssache Essent (EuGH vom 17.07.2008, C-206/06).

Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme (dem Vernehmen nach), dass es an einem Zugriff der genehmigenden Regulierungsbehörde, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Netzentgeltbefreiung prüft,  auf die zur Finanzierung der  Netzentgeltbefreiung verwendeten Mittel fehlt. Der Netzbetreiber selbst verwalte die Ermittlung, Erhebung und Zuteilung der Umlage zur Finanzierung der Netzentgeltbefreiung. Diese Umlage werde von der Regulierungsbehörde nicht kontrolliert. Die Bundesregierung ist zudem der Ansicht, dass sich das Umlagesystem entscheidend von dem Finanzierungssystem in der Rechtssache Essent, auf die die Kommission verwiesen hat, unterscheidet.