17.07.2013

Bundeskartellamt stellt den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011/2012 vor

Am 26. Juni 2013 hat der Präsident des Bundeskartellamtes den Tätigkeitsbericht des Amtes für die Jahre 2011/2012 vorgestellt. Folgende Schwerpunkte sind hierbei hervorzuheben:

Das Amt gibt einen Überblick über die wesentlichen legislativen Änderungen im Berichtszeitraum, insbesondere über die Vorarbeiten zur 8. GWB-Novelle und die Einführung des Markttransparenzstellengesetzes.

Das Amt berichtet über anhaltenden Erfolge bei der Verfolgung und Ahndung verbotener Kartelle. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit wurde auf die Verfolgung von ver­botenen Preis-, Gebiets- und Quotenkartellen gelegt und eine weitere reine Kartellabteilung eingerichtet, so dass mittlerweile drei Beschlussabteilungen branchenübergrei­fend Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 1 GWB und Artikel 101 AEUV verfolgen. 2011/2012 hat das Bundeskartellamt in 34 verschiedenen Fällen insgesamt rund 505,8 Mio. Euro Bußgelder gegen 108 Unternehmen und 68 Privatpersonen verhängt (2011: 189,8 Mio. Euro und  2012: 316 Mio. Euro) Die höchsten Bußgelder wurden dabei gegen die Mitglieder des Schienenkartells verhängt (124,5 Mio. Euro). Die vereinnahmten Bußgelder erreichten 2011 insgesamt rund 162 Mio. Euro und lagen 2012 bei insge­samt rund 224 Mio. Euro.

Die Zahl der Bonusanträge bewegt sich weiterhin auf recht ho­hem Niveau. Das Bundeskartellamt hat 2011 41 Bonusanträge erhalten, 2012 waren es 51 Anträge. Das Bundeskartellamt hat zum 1. Juni 2012 außerdem ein elektroni­sches System zur Entgegennahme von anonymen Hin­weisen auf Kartellverstöße freigeschaltet. Im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 sind bereits 181 Hinweise eingegangen, von denen einige zu einer Verfahrenseinleitung geführt haben.

Das Amt weist auf die Bedeutung effektiver Compliance-Programme in den Unternehmen hin. Anreize zur Einführung von Compliance-Programmen biete insbesondere die Kronzeugenregelung, da effektive Compliance schneller zur unternehmensinternen Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen beitrage. Außerdem könne Compliance unter Umständen die Haftung der Kon­zern- bzw. Unternehmensleitung wegen Aufsichtspflicht­verletzung nach § 130 OWiG vermeiden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Compliance-Bemü­hungen bei der Bußgeldbemessung sei hingegen nicht ge­boten und würde zudem durch die Gefahr der Belohnung ineffektiver und materiell nicht wirksamer Programme falsche Anreize setzen.

Der Bericht enthält weiter eine ausführliche Übersicht über die Tätigkeit des Bundeskartellamtes im Bereich der Fusionskontrolle. Im Zeitraum 2011/2012 sind insgesamt 2235 Zusammen­schlüsse angemeldet worden. Gegenüber dem Zeitraum 2009/2010 (1985 Anmeldungen) sind die Anmeldezah­len damit um rund 13 Prozent angestiegen. In 22 Verfahren hat das Bundeskartellamt förmliche Verfügungen im Hauptprüfverfahren erlassen, wobei 14 Fusionen freigegeben, sechs untersagt und zwei durch Freigabe mit Nebenbestimmungen beendet wurden.

Das Amt hat im Zeitraum 2011/2012 insgesamt 67 Missbrauchsverfahren abgeschlossen. Gerade im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge seien oft gewachsene oder natürliche Monopole vorzufinden, die das Bundeskartellamt mit diesem Instrument kontrolliere.

Zunehmende Tendenzen zur Rekommunalisierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrachtet das Bundeskartellamt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch. Die Motivation vieler Kommunen sei oftmals in erster Linie finanziell begründet. Mit den Einnahmen aus der Wasserversor­gung, der Abfallentsorgung oder dem Betrieb von Ener­gienetzen sei eine Quersubventionierung kostenintensiver Einrichtungen der Kommune zumindest möglich. Allein die Tatsache, dass Kommunen kei­nen Gewinn erwirtschaften müssen, führe nicht automa­tisch zu niedrigen Preisen. Dies sei nur dann zu gewähr­leisten, wenn sich auch der kommunale Eigenbetrieb im Wettbewerb mit Dritten messen müsse. Nur durch Konkur­renzdruck könne gewährleistet werden, dass private wie öffent­lich-rechtliche Unternehmen bestrebt sind, effizient zu ar­beiten. Soweit aus faktischen Gründen kein Wettbewerb möglich sei, müsse dies durch Preismissbrauchsaufsicht kompensiert werden. Wenn in be­stimmten Wirtschaftsbereichen eine generelle Privilegie­rung der kommunalen Betriebe Einzug hielte, bestünde stets die Gefahr, dass höhere Kosten verursacht werden, die im Ergebnis die Allgemeinheit tragen müsse.

Der Tätigkeitsbereich enthält auch einen Überblick über die relevante Rechtsprechung im Berichtszeitraum sowie eine ausführliche Übersicht über die Aktivitäten des Bundeskartellamtes aufgegliedert nach einzelnen Wirtschaftszweigen.