13.12.2013

Bundeskartellamt konsultiert zum Merkblatt „Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle“

Das Bundeskartellamt hat am 5. Dezember 2013 den Entwurf eines Merkblatts „Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle“ für eine öffentliche Konsultation vorgelegt. Die Konsultation geht bis zum 30. Januar 2014 und sollen unter folgender Adresse eingereicht werden:

Inlandsauswirkungen@bundeskartellamt.bund.de

Das Bundeskartellamt verfolgt mit dem Merkblatt das Ziel, Zusammenschlüsse, die keine signifikanten Auswirkungen in Deutschland haben, nicht prüfen zu müssen und damit den bürokratischen Aufwand zu verringern. Das Merkblatt berücksichtigt die relevante Verwaltungs- und Rechtssprechungspraxis ebenso wie Empfehlungen des International Competition Network (ICN) zu Anmeldeverfahren in der Fusionskontrolle. Das Merkblatt soll vor allem Unternehmen bei der Prüfung der Anmeldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens die Einschätzung erleichtern, ob das Kriterium der ausreichenden Inlandsauswirkungen erfüllt ist und soll so zu größerer Rechtssicherheit in dem Bereich führen. Das Merkblatt soll das Vorgängerdokument aus dem Jahr 1999 ersetzen.

Das Merkblatt identifiziert zunächst typische Fallkonstellationen, bei denen ausreichende Inlandsauswirkungen eindeutig vorliegen (Ziff. 12,13). Danach werden Fälle aufgezeigt, die das Gegenteil dokumentieren (Ziff. 14-17). Es werden zudem Kriterien aufgelistet, die eine Einordnung nicht so eindeutiger Situationen erlauben (Ziff. 18-21).

Das Merkblatt enthält auch den Hinweis, dass die Bewertung der Inlandsauswirkungen eines Zusammenschlusses im Einzelfall bei schwierigen Abgrenzungsfragen  dahinstehen könne und nicht näher geprüft werden müsse, wenn der Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwerfe. In diesen Fällen müssten die Unternehmen jedoch den Zusammenschluss (vorsorglich) anmelden. Das Bundeskartellamt würde dann die wettbewerblichen Fragestellungen prüfen und die Frage der Inlandsauswirkungen offen lassen (Ziff. 22).

 Zum Hintergrund:

In Deutschland sind nicht alle Zusammenschlüsse anmeldepflichtig, welche die Umsatzschwellenwerte erfüllen. Dies wird auch im Merkblatt näher ausgeführt (vgl. Ziff.1). Eine Anmeldepflicht in Deutschland setzt zusätzlich voraus, dass ein Zusammenschluss spürbare Inlandsauswirkungen hat (§ 130 Abs. 2 GWB). Bei Auslandszusammenschlüssen, die keine spürbaren Auswirkungen in Deutschland erwarten lassen, ist keine Anmeldung erforderlich.

§ 130 Abs. 2 GWB lautet:

Nach dem Merkblatt liegen Inlandsauswirkungen dann vor, wenn ein Zusammenschluss geeignet ist, die Voraussetzungen für den Wettbewerb auf Märkten unmittelbar zu beeinflussen, die das Inland ganz oder teilweise umfassen. Die mögliche Beeinflussung der Marktverhältnisse muss spürbar sein, wobei an das Merkmal der Spürbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden (Ziff. 9,10).

Weitere Schritte:

Das Bundeskartellamt wird nach Abschluss der Konsultation und Überarbeitung des Entwurfs die endgültige Fassung des Merkblatts auf seiner Internetseite veröffentlichen. Es ist außerdem geplant, die eingereichten Stellungnahmen nach Ablauf der Konsultationsfrist zu veröffentlichen.