13.12.2013

Almunia (EU-Kommission):”State aid Modernisation for an integrated EU energy market” (Rede)

EU
Kommission
Almunia
Rede
Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien

https://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-13-1005_en.htm

In einer Rede bei einer von Eurelectric veranstalteten Konferenz in Brüssel sprach der Vizepräsident und Wettbewerbskommissar der Europäischen Kommission Joaquín Almunia am 2. Dezember 2013 zu den Beihilfereformbestrebungen der Kommission für einen integrierten Energiebinnenmarkt (”State aid Modernisation for an integrated EU energy market”).

Almunia sprach sich in dem Zusammenhang für „mehr Europa“ im Energiesektor aus, fokussierte jedoch seine Ausführungen auf die in Kürze zu veröffentlichenden Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Die Einbeziehung des Energiesektors sei dem Umstand geschuldet, dass die Ziele einer nachhaltigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung in Europa eng mit den Klimazielen der EU verbunden seien. Die Lösungen für die gegenwärtigen Herausforderungen im Energiebereich müssten „europäisch“ und nicht nationalstaatliche geprägt sein. Von einem Energiebinnenmarkt, dessen Umsetzung sich als schwierig und langwierig gestalte, würden die Unternehmen und Bürger in der Europäischen Union voraussichtlich am meisten profitieren. Derzeit seien die Energiepreise in der EU viel höher als in anderen industrialisierten Gegenden in der Welt, was die Wettbewerbsfähigkeit, vor allem in den energieintensiven Industrien, behindert. Dabei seien sich alle Mitgliedstaaten über die zu erreichenden Ziele einig: Man müsse in die Infrastruktur investieren und die Energieeffizienz erhöhen, sowie die Unterstützung für Erneuerbare Energie effizienter und marktgerechter ausgestalten.

Diese Ziele würden in den neuen Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien ebenfalls aufgegriffen, die bis 2020 gelten sollten. Dort gebe es neue Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen. Die aktuellen Wettbewerbsverzerrungen, die die Förderung von Erneuerbaren Energien (EE) derzeit mit sich brächten, sollten auf der Basis der neuen Leitlinien weitgehend minimiert werden, indem eine Überkompensierung der EE ausgeschlossen würde und eine Integration der EE in das übrige Marktumfeld angestrebt würde. Das Maß an Unterstützung solle sich auch an dem Stand der erreichten Technik ausrichten, aber keine spezifische Technologie oder zu fixen Tarifen fördern. Vorzugswürdig sei es, ausgereiftere Techniken durch Marktprämien und nicht durch Einspeisevergütungen zu fördern. In jedem Fall müsse man Überkompensationen vermeiden. Es komme auf ein „gutes Design“ staatlicher Beihilfen an. Staatliche Beihilfen dürften nicht zu einer Verschwendung von Steuergeldern führen oder den Wettbewerb verzerren.

Der Sorge mehrerer Mitgliedstaaten, dass die Finanzierung von EE die energieintensiven Industrien über Gebühr belaste und diese Belastungen zur Abwanderung der betroffenen Unternehmen und Industriezweige führen würde, könne nach Ansicht von Almunia Rechnung getragen werden. Almunia verwies in dem Zusammenhang auf die zulässigen Kompensationen im Rahmen des ETS-Systems, das als Modell für Entlastungen energieintensiver Industrien dienen könne. 

Almunia führte weiter aus, dass förderungswürdig zudem solche Maßnahmen seien, die die Interkonnektivität und grenzüberschreitende Netze beförderten. Die Leitlinien würden solche Maßnahmen erstmals ermöglichen und ein Beispiel dafür sein, wie die Wettbewerbspolitik Europa dabei helfen könne, seine Energieziele zu erreichen.

Almunia streifte noch das Thema „Erzeugungskapazitäten“ und die von einigen Mitgliedstaaten geplanten Einführung von „ Kapazitätsmechanismen“. Die Kommission plane in den neuen Leitlinien Regeln zum Aufbau solcher Kapazitäten an strikte Voraussetzungen zu knüpfen, um zu verhindern, dass solche Mechanismen einseitig die nationale Erzeugung bevorzugten.

Im September habe sich die EU-Kommission - so Almunia - entschieden, in die neuen Leitlinien keine Regelungen zur Förderung von Nuklearstrom aufzunehmen. Staatliche Beihilfen in dem Sektor würden demnach nur auf einer Einzelfallbasis nach Maßgabe der primärrechtlichen Vorgaben geprüft werden können.