12.09.2012
OFT erlässt neue Bußgeldleitlinien
UK
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https://www.oft.gov.uk/news-and-updates/press/2012/78-12
https://www.oft.gov.uk/shared_oft/business_leaflets/ca98_guidelines/oft423.pdf |
Das Office of Fair Trading (OFT) hat am 10. September 2012 neue Bußgeldleitlinien veröffentlicht. Inhaltlich reflektieren die Bußgeldleitlinien die Praxis der OFT bei der Bußgeldverhängung sowie Entscheidungen aus jüngerer Zeit des Competition Appeal Tribunal (CAT) und des Berufungsgerichts (Court of Appeal). Dem Erlass vorgeschaltet war eine öffentliche Konsultation.
Wesentlicher Inhalt der Leitlinien:
- Der maximale Ausgangsbetrag für die Berechnung einer Geldbuße verdreifacht sich und wird von 10 Prozent des relevanten Umsatzes auf 30 Prozent angehoben. Dadurch soll es dem OFT ermöglicht werden, die mögliche Spannbreite der Geldbußen je nach Schwere des Verstoßes besser auszutarieren und vor allem für schwerwiegende Verstöße, z.B. Hard-Core-Kartelle und den massiven Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung höhere Beträge vorzusehen. Der relevante Umsatz ist der Umsatz eines Unternehmens auf den Produktmärkten und geographischen Märkten, auf denen der Wettbewerbsverstoß stattfand. Im Übrigen betont das OFT, dass durch die Umstellung auf höhere Summen und ein differenzierteres System eine Anpassung an andere Rechtsordnungen (Europäische Kommission und viele Mitgliedstaaten) bewirkt wird. Allerdings ist die Bemessungshöchstgrenze nach wie vor auf 10 % des Gesamtumsatzes eines Unternehmens beschränkt.
- Der Ausgangsbetrag wird an weitere Faktoren angepasst, wie zum Beispiel die Dauer des Verstoßes, mildernde und erschwerende Umstände und zum Ziel spezifischer Abschreckung. Dauer: Der Ausgangsbetrag eines Bußgeldes wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an dem Kartell beteiligt war. Erschwerende Umstände kommen zum Beispiel bei Wiederholungstaten in Betracht (allerdings ist hier - anders als in der EU oder in D) eine zeitliche Grenze von 15 Jahren vor Beginn des letzten Kartellverstoßes gesetzt), bei „Anstiftern" oder „Anführern", bei fortgesetztem Verstoß und bei Einbeziehung der Führungsspitze eines Unternehmens in den Verstoß.
- Neu ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße insgesamt, um zu verhindern, dass eine Geldbuße im Einzelfall angesichts der spezifischen Umstände des Falls außer Verhältnis gerät und exzessiv ist.
- Die Leitlinien sollen zusätzliche Transparenz im Hinblick auf die Berechnung der Geldbuße herstellen. So wird klargestellt, dass sich der zugrunde gelegte Umsatz auf das letzte Geschäftsjahr des Unternehmens bezieht, bevor der Verstoß geendet hat.
- Die Rabattierung für Kronzeugen und bei Vergleichen wird formalisiert.
- Nachweise von Compliance-Anstrengungen der Unternehmen - vor und nach dem Wettbewerbsverstoß - können eine („bescheidene") Ermäßigung der Geldbuße von bis zu 10 Prozent herbeiführen. Die Leitlinien enthalten hierzu weitere Details und verweisen auf andere Veröffentlichungen der OFT zu diesem Thema.