12.06.2012

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zur 8.GWB-Novelle

D
Bundesregierung
Bundesrat
GWB-Novelle

Am 30. Mai 2012 hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung in Form eines Kabinettsbeschlusses zur Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 2012 zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgegeben (BR-Drucksache 176/12 (Beschluss)). Über die Stellungnahme des Bundesrats hatte das FIW am 22.5.12 berichtet. Die Gegenäußerung selbst ist noch nicht veröffentlicht.

Anmerkung: Der VKU hat in einem Artikel zur Gegenäußerung lediglich einen Entwurf einer Gegenäußerung der Bundesregierung seitens des BMWI (Stand: 16.5.2012) veröffentlicht, der auf folgendem Pfad einsehbar ist: https://www.vku.de/service-navigation/recht/gegenaeusserung-der-bundesregierung-zur-8-gwb-novelle-06062012.html

Wesentlicher Inhalt der Gegenäußerung (gemäß der Entwurfsfassung):

Die Gegenäußerung verteidigt die geplante Ausdehnung des Kartellrechts auf die Krankenkassen. Die Bundesregierung führt dafür das Argument an, dass der effektive Schutz der wettbewerblichen Elemente in der gesetzlichen Krankenversicherung für qualitativ bessere und effizientere Leistungen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips sorgt.

Mit Ausnahme der geplanten Regelung zur Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung lehnt die Bundesregierung weitergehende gesetzliche Regelungen im Bereich der Kartellverfolgung ab. Nach Auffassung der Bundesregierung reiche der bestehende Rechtsrahmen auch aus, um Aufsichtspflichtsverletzungen im Konzern zu erfassen und gegebenenfalls zu ahnden.

Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erwägt die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, da das AG Bonn in seiner Entscheidung vom Januar 2012 (dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Pfleiderer nachfolgend) bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts eine weitgehende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts vorgenommen hat. Die Bundesregierung will sämtliche Entscheidung der mitgliedstaatlichen Gerichte bis zum März 2013 auswerten und dann Maßnahmen ergreifen, sollte sich bis dahin ein Handlungsbedarf herausgestellt haben.

Im Bereich der Wasserwirtschaft lehnt die Bundesregierung eine Klarstellung ab, dass bei Wasserversorgern keine Durchleitungsansprüche möglich seien. Allerdings soll den Kartellbehörden eine Überprüfung der Entgelte von Wasserversorgungsunternehmen anhand einer Kostenprüfung ermöglicht werden. Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürften jedoch nicht berücksichtigt werden.

Für die den Pressebereich betreffenden Forderungen gibt die Bundesregierung Prüfzusagen, ob das System des Presse-Grosso im Gesetz abgesichert werden könne.

Im Bereich der Missbrauchskontrolle lehnt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates ab, die Anwendbarkeit des § 29 GWB unbefristet auf den Bereich der Fernwärmeversorgung zu erstrecken. Die Vorschrift weist nach Ansicht der Bundesregierung keine Lücke für die Versorgung mit Fernwärme auf. § 29 GWB sei als Übergangsvorschrift konzipiert bis der Wettbewerb strukturell so gesichert wäre, dass eine besondere Preismissbrauchskontrolle nicht mehr erforderlich sei. Da sich bei der Fernwärmeversorgung - anders als bei Strom und Gas - nach Ansicht der Bundesregierung kein entsprechender Wettbewerb entwickeln werde, müsse eine Regelung - bei Bedarf - im Regulierungsrecht erfolgen.

Die Bundesregierung hält an der - im Regierungsentwurf eingefügten - aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Rückerstattungsanordnungen fest, die der Bundesrat für falsch hält.

Die Forderung des Bundesrates nach einer Vorteilsabschöpfung ohne vorangegangenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten lehnt die Bundesregierung ab. Zum einen stünde sie im Widerspruch zur Wertung in § 10 UWG, der eine Abschöpfung ebenfalls nur bei schuldhaftem Handeln vorsieht. Zum anderen scheitert eine Vorteilsabschöpfung in der Praxis bei Kartellrechtsverstößen regelmäßig nicht am Verschuldenserfordernis. Die vom Bundesrat darüber hinaus vorgeschlagene Zuführung von Bußgeldern an ein „Sondervermögen des Bundes" und deren zweckgebundene Verwendung zur Finanzierung der Verbraucherarbeit würde nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 8 der Bundeshaushaltsordnung verstoßen, demzufolge alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen und wird daher abgelehnt. Gleichermaßen wird der Vorschlag, einen bestimmten Prozentsatz der Bußgeldeinnahmen für die Verbraucherarbeit zu „reservieren", vor dem Hintergrund des in Art. 110 GG und in § 11 der Bundeshaushaltsordnung geregelten Prinzips der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts und des in § 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Grundsatzes der Gesamtdeckung abgelehnt.

Die Bundesregierung wird prüfen, inwieweit im Hinblick auf das Ziel effektiver Verfahren und bestmöglicher Verfahrensbeschleunigung Änderungsbedarf bei der Einführung elektronischer Daten und ökonomischer Gutachten im Kartellbußgeldverfahren besteht.