23.03.2012

Frankreich: Kartellbehörde veröffentlicht neue Leitlinien zu Compliance und Settlements

Die Autorité de la Concurrence hat am 10. Februar 2012 nach einem Konsultationsverfahren Leitlinien zu Kartellrechts-Compliance-Programmen und Vergleichsverfahren (Settlements) erlassen, nach denen unter bestimmten Umständen eine Bußgeldermäßigungen in Aussicht gestellt wird.

Leitlinien zu Kartellrechts-Compliance-Programmen:

Anders als ihr Counterpart auf europäischer Ebene und in Deutschland erkennt die französische Kartellbehörde an, dass Kartellrechts-Compliance-Programme unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag von den Kartellbußgeldern rechtfertigen können.

Wenn ein Kartell auf der Grundlage eines Compliance Programms entdeckt wird, muss das Kartell beendet werden, und das Unternehmen sollte einen Kronzeugenantrag stellen. Wenn es keinen Kronzeugenantrag stellt, kann es trotzdem im Vergleichsverfahren noch eine Geldbußenermäßigung von bis zu 10 Prozent erhalten, wenn es sich verpflichtet, ein Compliance Programm einzuführen oder ein bestehendes zu verbessern. In anderen Fällen von Wettbewerbsverstößen - nicht bei Kartellen - kommt eine Bußgeldermäßigung in Betracht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es auf der Grundlage eines Compliance Programms einen Verstoß abgestellt und revidiert hat, bevor die Behörde Ermittlungen aufgenommen hat. Die bloße Existenz eines Compliance Programms reicht aber auch dann nicht aus, um solche Abschläge zu motivieren. Allerdings kann die Neueinführung eines Compliance Programms honoriert werden. Abschläge von 10 Prozent sollen möglich sein, zusätzlich zu weiteren Abschlägen. Die Kartellbehörde nimmt stets eine Einzelfallbetrachtung vor.

Die Behörde stellt zusätzlich folgende Grundsätze für ein effizientes Compliance Programm auf:

Diese Grundsätze können für ein neu einzuführendes Compliance Programm oder die Verbesserung eines bestehenden Programms zur Bedingung gemacht werden, wenn die Behörde eine Geldbußenermäßigung in Aussicht stellt.