09.01.2012
Europäischer Rechnungshof veröffentlicht Sonderbericht zur Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat am 15. Dezember 2011 seinen Sonderbericht Nr. 15/2011 zu dem Thema "Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?" vorgelegt. Der EuRH beleuchtete in seinem Sonderbericht, ob die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen ermöglichen.
Insgesamt zeichnet der EuRH ein eher ernüchterndes Bild der Effektivität der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission. Er zeigt Versäumnisse sowie problematische Handlungsfelder auf und konstatiert erheblichen Verbesserungsbedarf.
Gang der Untersuchung:
Die Prüfung war schwerpunktmäßig ausgerichtet auf die Organisation und Entscheidungsfindung sowie die Überwachungsverfahren der Kommission im Zeitraum 2008-2010, wobei allerdings die Stichhaltigkeit der Entscheidungen der Kommission nicht beurteilt wurde. Die Prüfung betraf die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission fallenden staatlichen Beihilfen und somit alle Wirtschaftszweige ausgenommen Landwirtschaft und Fischerei.
Der EuRH untersuchte die Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle anhand folgender Fragekomplexe:
- Ist durch das System aus Anmeldungen, Beschwerden und von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen sichergestellt, dass die Kommission alle relevanten Beihilfefälle bearbeitet?
- Hat die Kommission für die effektive Bearbeitung von Beihilfefällen innerhalb der vorgesehenen Fristen zweckmäßige Verwaltungsstrukturen und -verfahren eingerichtet?
- Überwacht die Kommission die Auswirkungen ihrer Beihilfenkontrolle?
Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EuRH
Der EuRH kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:
- Die EU-Kommission sei zwar bestrebt, alle relevanten staatlichen Beihilfefälle zu bearbeiten; es seit jedoch nicht gewährleist, dass alle relevanten Beihilfenfälle bearbeitet würden.
- Die Anmeldeverfahren für staatliche Beihilfen nähmen nach wie vor zu viel Zeit in Anspruch.
- Auch bis zur Klärung von Beschwerdefällen verstreiche zu viel Zeit, und das Verfahren sei nicht transparent.
- Die Kommission nehme keine umfassende Bewertung der Auswirkungen ihrer Beihilfenkontrolle vor.
- Bei der Ermittlung relevanter Beihilfenfälle überprüfe die EU-Kommission nicht ausreichend, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nachkommen. Die EU-Kommission weise die Mitgliedstaaten auch nicht proaktiv genug auf ihre Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen hin.
- Bei der Fallbearbeitung werde die Arbeit der EU-Kommission durch das Fehlen zuverlässiger Managementinformationen und durch organisatorische Probleme behindert. So werde die Arbeit beispielsweise dadurch erschwert, dass die Mitgliedstaaten teilweise unvollständige und nicht hinreichend zuverlässige Daten vorlegten.
- Es würden auch nur wenige Ex-Ante-Evaluierungen durchgeführt, und bei der Kommission gebe es keine Stelle zur Durchführung von Ex-Post-Evaluierungen.
- Auf die Finanzkrise habe die EU-Kommission allerdings im Bereich der Beihilfenkontrolle umgehend reagiert.
Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme unterbreitet der EuRH der EU-Kommission eine Reihe von Empfehlungen, die auf eine Verbesserung der Verfahren zielen. Demnach sollte die EU-Kommission
- die Ressourcenzuweisung für die Beihilfenkontrolle überprüfen, ihre Kontrolltätigkeit verstärken und ihre eingeleiteten Untersuchungen im Hinblick auf die Aufdeckung rechtswidriger Beihilfen systematischer und gezielter zu organisieren,
- ihre Verfahren zur Fallbearbeitung transparenter gestalten, indem sie die beteiligten Akteure regelmäßiger über den Stand des Falles unterrichtet und rascher förmliche Prüfverfahren einleitet,
- die Dauer der Verfahren verkürzen, indem sie beispielsweise die Zahl der an Mitgliedstaaten gerichteten Auskunftsersuchen begrenzt und unbegründete Beschwerden zügig bearbeitet,
- ein verbessertes System für Zeiterfassung und Managementberichterstattung einrichten und
- in regelmäßigen Abständen eine Ex-Post-Bewertung der Auswirkungen der Beihilfenkontrolle vornehmen.