27.04.2012

EU-Kommission nimmt De minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an

EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
De-minimis-Verordnung

Am 25. April 2012 hat die Europäische Kommission eine neue  De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verabschiedet. Es handelt sich um die Verordnung Nr. 360/2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

Inhalt:

In der De-minimis-Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Zuwendungen für die Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden. Die De-minimis-Verordnung findet dann Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der einem Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Beihilfen 500 000 EUR in drei Steuerjahren nicht überschreitet. Nur in diesem Rahmen handelte sich um zulässige De-minimis-Beihilfen. Die Verordnung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Erwägungsgrund 11).

Die Obergrenze von 500 000 EUR ist höher angesetzt als die Schwellenwerte der allgemein für das Beihilfenrecht geltenden De-minimis-Verordnung, wonach nur Zuwendungen in Höhe von 200 000 EUR innerhalb von drei Jahren gestattet sind. Die Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind höher, weil die EU-Kommission davon ausgeht, dass die Fördermaßnahmen zumindest zum Teil Mehrkosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ausgleichen. Die Verordnung soll den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen für geringfügigere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf Seiten der Behörden und der Dienstleistungserbringern wesentlich verringern. Gleichzeitig soll sie der EU-Kommission Raum schaffen, sich mehr auf die Fälle zu konzentrieren, in denen sich staatliche Beihilfen spürbar auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, wie dies Wettbewerbskommissar Almunia in seinen letzten Reden immer wieder angedeutet hat.

Auch die allgemeine De-minimis-Verordnung soll demnächst überarbeitet werden; es könnte sein, dass man erwägen wird, dort ebenfalls die Schwellenwerte zu erhöhen.

Hintergrund: 

Die neue De-minimis-Verordnung wurde bereits mit Verabschiedung des so genannten neuen DAWI-Pakets im Dezember 2011, das aus dem Altmark-Paket bzw. Monti-Kroes-Paket hervorgegangen ist, angekündigt und ist in Entwürfen im September 2011 und Januar 2012 vorgestellt worden. Die neue Verordnung ist nun Teil des aus vier Dokumenten bestehenden DAWI-Pakets.

Allerdings hatte die EU-Kommission noch im ersten Entwurf einer De-minimis-Verordnung eine Vielzahl von Voraussetzungen vorgeschlagen, die sich bereits im letzten Entwurf nicht mehr wiederfanden. Nach den ursprünglichen Vorschlägen sollte eine Beihilfe nur unter die De-minimis Regelung fallen, wenn (1) die Beihilfe von einer lokalen Behörde gewährt wird, die eine Bevölkerung von weniger als 10.000 Einwohner vertritt, (2) das Unternehmen einen Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. Euro in den beiden vorausgegangenen Geschäftsjahren hat und (3) der Gesamtbetrag der Beihilfe 150.000 Euro je Steuerjahr nicht überschreitet. Insbesondere der Schwellenwerte der 10.000 Einwohner war stark kritisiert worden, da die behördlichen Strukturen in den verschiedenen Mitgliedstaaten hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Die EU-Kommission hatte im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten von ihren ursprünglichen Vorschlägen Abstand genommen und die Voraussetzungen stark vereinfacht.

Die neue Verordnung wird bis Ende 2018 in Kraft bleiben.