05.06.2012

ECN: Entschließung des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden zum Kronzeugenschutz

EU
Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN)
Kronzeugenprogramme
Private Rechtsverfolgung

https://ec.europa.eu/competition/ecn/leniency_material_protection_en.pdf

Das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network, ECN) hat am 23. Mai 2012 eine Entschließung zum Schutz von Kornzeugenanträgen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadensersatzklagen veröffentlicht. Die Entschließung soll der Bedeutung des Schutzes von Kronzeugenanträgen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pfleiderer entsprechendes Gewicht verleihen.

Hintergrund:

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pfleiderer vom Juni 2011  (C-360/09)  hatte sich der EuGH zu der Frage geäußert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine nationale Wettbewerbsbehörde (Bundeskartellamt) einer geschädigten dritten Partei zum Zweck der Vorbereitung einer Schadenersatzklage wegen eines angeblich von dem Kartell verursachten Schadens Informationen offen legen kann, die der Behörde im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms freiwillig von Beteiligten des Kartells mitgeteilt worden waren. Der EuGH folgte dabei nicht den Schlussanträgen von Generalanwalt Mazak,  der festgestellt hatte, dass eine Wettbewerbsbehörde dem Geschädigten eines Kartells nicht zum Zweck der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche Akteneinsicht in freiwillig von Kronzeugenantragsstellern unterbreitete Erklärungen gewähren darf, mit denen diese sich selbst belasten und in denen sie ihre Beteiligung an Verstößen gegen Art. 101 AEUV gegenüber der Behörde wirksam eingestehen und beschreiben, weil dies die Attraktivität und damit die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms der Behörde erheblich beeinträchtigen und in der Folge die wirksame Durchsetzung von Art. 101 AEUV durch die Behörde geführt werden könnte. Der EuGH überließ die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren ist, hingegen den nationalen Gerichten auf der Grundlage nationalen Rechts. Die nationalen Bestimmungen dürfen, so das Gericht, die Durchsetzung von Schadenersatz allerdings weder vereiteln noch übermäßig erschweren. Im Einzelfall sei eine Abwägung zwischen den Interessen an einer effektiven Durchsetzung des Kartellrechts durch Kronzeugen und den Interessen geschädigter Dritter an einer Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche vorzunehmen. Da Kronzeugen bei Kartellen mit internationalem Bezug oftmals Kronzeugenanträge parallel bei mehreren Behörden stellen, in deren Rechtsordnungen sich das betroffene Kartell auswirken könnte, birgt die Entscheidung des EuGH für Kronzeugen das Risiko, dass zivilrechtliche Kläger an Unterlagen gelangen, die sie für die Vorbereitung ihrer Schadenersatzklagen nutzen können.

Inhalt der Entschließung:

Die Entschließung besagt im Wesentlichen, dass ein geeigneter Schutz von Kronzeugenanträgen und mit dem Antrag im Zusammenhang stehendem Beweismaterial vor einer Offenlegung in dem Maße gewährleistet werden sollte, als dieser für die Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung notwendig sei. Als Begründung wird angeführt, dass die Anwendung der Kronzeugenregelungen wesentlich zur Aufdeckung geheimer Kartelle beigetragen habe. Kronzeugenprogramme seien die effektivsten Werkzeuge bei der Aufdeckung, Untersuchung und Bestrafung von Kartellen, da sie Kartelle destabilisierten; ihnen komme auch ein erheblicher Abschreckungseffekt im Vorfeld zu. Der privaten Rechtsverfolgung komme im Verhältnis zur öffentlichen Kartellrechtsdurchsetzung zwar eine wichtige ergänzende Rolle zu. Die Effektivität der Kronzeugenprogramme hänge jedoch wesentlich von den Anreizen ab, die den potentiellen Kronzeugen im Gegenzug zu ihren Informationen gewährt würden. Die wichtigsten Anreize seien der Geldbußenerlass und die Geldbußenermäßigung. Allerdings sei ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob ein Kartelltäter als Kronzeuge mit der Kartellbehörde zusammenarbeite, darüber hinaus die Frage, inwieweit Schadenersatzforderungen, die gegenwärtig in Europa in der Hauptsache als follow-up-Klagen geltend gemacht würden, gegen den Kronzeugen in Betracht kämen. Auf das Instrument der Kronzeugenregelung könnten die Behörden schlechterdings nicht verzichten, weshalb das Interesse des Geschädigten an der Substantiierung seines Anspruchs zwangsläufig dahinter zurücktreten müsse. Es sei dabei nicht außer Acht zu lassen, dass Geschädigte - ohne wirksame Kronzeugenprogramme - in der Regel nichts von ihrem Schaden und ihren Ansprüchen erführen. Der Standard der Kronzeugenprogramme und ihres Schutzes sollte zudem in jedem Mitgliedsstaat möglichst gleich sein.