19.01.2012

Bundesregierung: Definition von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ist Sache der EU-Mitgliedsländer

D
Bundesregierung
EU-Kommission
Daseinsvorsorge
Dienstleistungen im allgemeinen Interesse

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/081/1708187.pdf
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/079/1707947.pdf

Die Bundesregierung hat in einer Antwort (Bundestagsdrucksache 17/8187) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (Bundestagsdrucksache 17/7947) am 15. Dezember 2011 zum Thema „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" geantwortet. Anlass der Anfrage waren Ausführungen der EU-Kommission in einem Reflexionspapier zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in bilateralen Freihandelsabkommen vom 28. Februar März 2011 (dieses Papier der EU-Kommission "Reflections Paper on Services of General Interest in Bilateral Free Trade Agreements" ist unter folgendem link abrufbar: https://www.s2bnetwork.org/themes/eus-trade-strategy.html).

Hintergrund:

Der Begriff „Dienstleistung von allgemeinem Interesse" wird im EU-Recht nicht definiert und wird in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgefüllt und verwendet. Generell werden unter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Praxis wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen verstanden, denen die Mitgliedstaaten ein allgemeines Interesse beimessen und die von ihnen daher mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden. Dieser Begriff umfasst sowohl Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die unter den AEUV fallen, als auch nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die nicht unter den AEUV fallen.

Der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird im AEUV in Art. 14 und Art. 106 Abs. 2 sowie im Protokoll Nr. 26 erwähnt, jedoch weder dort noch im abgeleiteten Unionsrecht definiert. In der Praxis bezieht sich dieser Begriff in der Regel auf wirtschaftliche Dienstleistungen, die die nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten - je nach Zuständigkeit gemäß innerstaatlichen Rechtsnormen - mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbinden, durch Betrauung bestimmter Einrichtungen mit diesen Dienstleistungen, um ein allgemeines Interesse durchzusetzen und zu gewährleisten, dass diese Dienstleistungen zu Konditionen erbracht werden, die nicht unbedingt den Marktbedingungen entsprechen.

In dem Reflexionspapier der EU-Kommission wird neben den DAI auch die Klassifikation der „networking industries" gebraucht. In diesem Zusammenhang werden zusätzlich zu den Bereichen Telekommunikation, Post, Energie, Verkehr explizit auch die Wasserver- und -entsorgung sowie die Abfallentsorgung inklusive der gesamten Umweltdienstleistungen genannt. Hierauf bezieht sich in der Hauptsache die Anfrage der Linksfraktion. Sie befürchtet, dass die in diesem Kontext zu erstellende Negativliste viele bislang öffentlich erbrachte Dienstleistungen für Privatisierungen freigibt.

Wesentliche Feststellungen der Bundesregierung: