27.11.2012

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss zur 8. GWB-Novelle an

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 23. November 2012 zum Punkt „Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (8. GWB-ÄndG) den Vermittlungsausschuss angerufen.

Folgende Themen sollen nach dem Beschluss des Bundesrats neu verhandelt werden:

1.       Es soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Missbrauchskontrolle keine Durchleitungsansprüche im Bereich der Wasserversorgung ermöglicht werden.

 

2.       Es soll klargestellt werden, dass in Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle stattfindet.

 

3.       Es soll klargestellt werden, dass die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehende Zusammenlegung von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegt.

 

4.      Die vorgesehenen Änderungen im Krankenkassenbereich sollen gestrichen werden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass Krankenkassen keine Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne seien. Ihr Verhalten sei weiterhin nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und allein durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zu beurteilen. Auch wird die Verlagerung von Rechtsstreitigkeiten von den Sozialgerichten zu den Oberlandesgerichten kritisiert. Es bestehe die Gefahr, dass der EuGH in seiner zukünftigen Rechtsprechung die Unternehmenseigenschaft der deutschen gesetzlichen Krankenkassen bejahen würde. Die vom Bundestag übernommene Klarstellung, dass bei der Anwendung des GWB dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen Rechnung getragen werden soll, sei nicht ausreichend, die Bedenken der Länder zu zerstreuen. Vielmehr seien Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsrecht und Sozialrecht weiterhin unausweichlich.

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hatten zuvor der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss aus verschiedenen Gründen verlangt und für teilweise noch weitgehendere Änderungen plädiert.

Petita der Ausschüsse:

Weitere Vorgehensweise

Ob das avisierte Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2012 noch gehalten werden kann, scheint zweifelhaft. Der Bundesrat wird am 12. Dezember 2012 erneut tagen. Es erscheint jedoch fraglich, ob für das Thema der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften des GWB auf die gesetzlichen Krankenkassen bis dahin eine Lösung gefunden werden wird. Einen etwaigen Einspruch des Bundesrates nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens könnte der Bundestag mit der entsprechenden Mehrheit zurückweisen.

Würde das 8. GWB-Änderungsgesetz nicht am 1. Januar 2013 in Kraft treten könne, träten verschiedene Regelungen des aktuell geltenden GWB außer Kraft. Diese Regelungen betreffen die befristete Verschärfung des Verbots des  Verkaufs unter Einstandspreis im Lebensmittelhandel (Verlängerung geplant), die befristete Erweiterung des Schutzes vor ungerechtfertigten Forderungen von Vorzugskonditionen auf Großunternehmen (unbefristete Verlängerung geplant), die befristete Verlängerung des Verbots der Preis-Kosten-Scheren (Verlängerung geplant) und die befristete verschärfte Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich (§ 29 GWB), die um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.