19.09.2011
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Kommissionsmitteilung zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. September 2011 ist die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (AdR) zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" - KOM(2011) 146 endg. - vom 23. März 2011veröffentlicht worden.
Der seit 1994 existierende AdR fungiert als Brücke zwischen den europäischen Institutionen und den Regionen, Städten und Gemeinden der Mitgliedstaaten. Er hat lediglich eine beratende Funktion und besteht aus 344 Vertretern regionaler und kommunaler Gebietskörperschaften Europas. Durch den AdR soll gewährleistet werden, dass die Regionen, Städten und Gemeinden ihre Standpunkte zur Politik der EU einbringen können. Der Vertrag von Lissabon hat dem Ausschuss zudem ein eigenes Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof in Fällen der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips eingeräumt.
Wesentlicher Inhalt der AdR-Stellungnahme:
- Laut AdR bedarf es einer sekundärrechtlichen Rechtsgrundlage zur Schaffung eines größeren Spielraums für die Gebietskörperschaften. Diese Rechtsgrundlage soll durch ein breites Spektrum an Definitionen gewährleisten, dass die Gebietskörperschaften das Wettbewerbsrecht möglichst flexibel auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwenden können. Der laut Protokoll Nr. 26 über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse anerkannten vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietskörperschaften für die Bereitstellung, Erbringung,
Finanzierung und Organisation dieser Dienstleistungen sei Rechnung zu tragen. - Ablehnung der Einführung einer wirtschaftlichen Effizienzprüfung für Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die EU-Kommission.
- EU-Kommission soll ein nicht bindendes EU-Verzeichnis der öffentlichen
Dienstleistungen vorlegen, aus dem hervorginge, wie die Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften Tätigkeiten wirtschaftlicher bzw. nichtwirtschaftlicher Art klassifizieren. - AdR spricht sich für eine Aufnahme weiterer objektiver Kriterien aus, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union, einer Wettbewerbsverzerrung oder von Quersubventionierungen a priori ausschließen, wie z.B. der räumlich begrenzte Zuständigkeitsbereich bestimmter Anbieter, die ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, die sachlich begrenzte
Zuständigkeit bestimmter öffentlicher oder privater Dienstleistungsunternehmen, die eigens zur Erbringung einer bestimmten öffentlichen Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet gegründet wurden und keinerlei erwerbsorientierte Tätigkeit auf dem Markt ausüben, oder auch manche Sozialunternehmen ohne Erwerbszweck.
Der Schwellenwert der „De-minimis"-Verordnung für Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollte auf 800 000 EUR jährlich angehoben werden, um die auf lokaler Ebene erbrachten öffentlichen Dienstleistungen mit lokaler und/oder regionaler Dimension im Sozialbereich von der Beihilfenkontrolle auszunehmen. Für Ausgleichszahlungen über diesem Schwellenwert sollte eine neue vereinfachte Regelung getroffen werden, bei der a priori von einer Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen
ausgegangen werden sollte.