18.11.2011
Office of Fair Trading plant Überarbeitung seiner Kronzeugen- und Bußgeldregelungen
GB
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https://www.oft.gov.uk/shared_oft/consultations/oft803con.pdf
https://www.oft.gov.uk/OFTwork/consultations/current/leniency/ https://www.oft.gov.uk/OFTwork/consultations/current/penalties-guidance/ |
Das Office of Fair Trading (OFT) hat am 26. Oktober 2011 angekündigt, sein Kronzeugenprogramm "leniency and no action", zuletzt geändert im Jahr 2008, erneut zu überarbeiten. Hierzu hat es ein Konsultationsdokument in Form eines Fragebogens und den Entwurf einer neuen Kronzeugenregelung veröffentlicht.
Gleichzeitig hat das OFT auch eine Konsultation zu seinen Bußgeldregelungen eingeleitet, die sich im Competition Act 1998 befinden.
Geplante Änderung der Kronzeugenregelung:
Der Entwurf des Kronzeugenprogramms enthält keine substanziellen Änderungen, sondern die Überarbeitung soll vor allem zu größerer Klarheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz der bestehenden Kronzeugenpraxis seitens der Behörde führen. Das Kronzeugenverfahren selbst wird detaillierter beschrieben, und es werden - exemplarisch - die Schritte vorgestellt, die zu einem erfolgreichen Kronzeugenantrag führen. Insbesondere sollen das Antragsverfahren, den Umfang des Kronzeugenschutzes und der Umfang der von der Behörde erwarteten Zusammenarbeit seitens der Kronzeugen detaillierter geregelt werden. Auch wird die Praxis des OFT bei einer etwaigen notwendigen Aufhebung des Anwaltsprivilegs (legal privilege) in strafrechtlich relevanten Kartellfällen näher erläutert.
Entwurf neuer Bußgeldregelungen:
- Bei der Berechnung des Bußgeldes soll die Berechnung künftig als Ausgangspunkt einen Grundbetrag von 30 Prozent des relevanten Umsatzes nehmen. Damit nähert sich das OFT den Bußgeldleitlinien der EU-Kommission und der Regelungen in vielen anderen Mitgliedstaaten an.
- Der relevante Umsatz soll sich auf das letzte Geschäftsjahr vor Ende der Zuwiderhandlung beziehen.
- Außerdem enthält der Entwurf Klarstellungen und Ergänzungen zu den erschwerenden und mildernden Umständen sowie zu den Umständen, unter denen die Bemühungen eines Unternehmens bei seinen Compliance-Bestrebungen als mildernder Umstand gewertet werden können. Ob ein mildernder Umstand vorliegt, kann danach immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Dafür muss nachgewiesen werden, dass adäquate Schritte unternommen worden sind, um eine kartellrechtliche Compliance-Struktur im ganzen Unternehmen zu verankern und gleichzeitig sichergestellt worden ist, dass die Aufdeckung, Bewertung von Kartellverstößen und notwendige Kontrolle im Unternehmen gewährleistet werden. Zitat aus dem Konsultationsdokument: "However, in an individual case, evidence of adequate steps having been taken in relation to achieving a clear and unambiguous commitment to competition law throughout the organisation - together with appropriate competition law risk identification, risk assessment, risk mitigation and risk review - may be regarded as a mitigating factor. This will include the consideration of evidence as to the steps taken by the business to review its compliance activities in light of the events that led to the investigation at hand."
- Die Wiederholungstäterschaft soll als erschwerender Umstand gewertet werden. Das Bußgeld kann für die gleiche oder ähnliche Zuwiderhandlung um bis zu 100 % erhöht werden. Allerdings wird der relevante, für eine Wiederholungstäterschaft in Betracht kommende Zeitraum, auf 15 Jahre beschränkt.
- Unverhältnismäßige oder exzessive Bußgelder sollen ausgeschlossen werden. Die Kappungsgrenze von 10 % des weltweiten Jahresumsatzes bleibt unverändert.