07.02.2011
Französische Wettbewerbsbehörde leitet Konsultation zu Bußgeldleitlinien für Kartellverfahren ein
Die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité des la Concurrence) hat am 17. Januar 2011 Bußgeldleitlinien für Kartellverfahren vorgelegt. Diese Leitlinien sollen zu einer größeren Transparenz beitragen, indem sie die Grundlagen und Kriterien der Wettbewerbsbehörde bei der Zumessung und Bemessung von Geldbußen darlegt, wie sie im Code de Commerce angelegt sind. Die Bußgeldhöhe soll sich anhand der Schwere des Wettbewerbsverstoßes und des wirtschaftlichen Schadens (einschließlich der Kartellrenditen) sowie an der individuellen Situation des zu bebußenden Unternehmens ausrichten.
Die Leitlinien sind Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, die bis zum 11. März 2011 laufen wird. Am 30. März soll hierzu ein „Runder Tisch" als Diskussionsforum stattfinden. Die Leitlinien fußten, so die Behörde, nicht zuletzt auf einer Empfehlung des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden vom Mai 2008 („Pecuniary sanctions imposed on undertakings for infringements of antitrust law, principles for convergence"). Auch sei im September 2010 ein von einem unabhängigen Gremium erarbeiteter Bericht der französischen Wirtschaftsministerin vorgelegt worden, der („L'appréciation de la sanction en matière de pratiques anticoncurrentielles"), der bereits eine Reihe von Vorschlägen erarbeitet hatte.
Wesentlicher Inhalt der Leitlinien:
- Ausgangspunkt: Es wird ein Grundbetrag auf der Grundlage der Schwere des Wettbewerbsverstoßes und des wirtschaftlichen Schadens ermittelt. Der Grundbetrag entspricht dem Wert der Verkäufe, die mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang stehen.
- Der Grundbetrag kann bis zu 30% des Umsatzes betragen, je nach der Schwere des Wettbewerbsverstoßes und dem wirtschaftlichen Schaden. Dies wird auf einer Einzelfallbasis ermittelt.
- Der Grundbetrag kann dann - nach oben oder unten - modifiziert werden, um dem individuellen Verhalten und der individuellen Situation des Unternehmens besser gerecht zu werden. Erschwerende und mildernde Umstände werden ebenfalls berücksichtigt wie auch die Umstände, ob das Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten tätig ist, es ein kleines oder großes Unternehmen ist oder einer Gruppe angehört.
- Die Wiederholungstäterschaft wird als erschwerender Faktor gewertet.
- Möglich ist auch der Erlass oder die Minderung der Geldbuße, wenn das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen zugleich Antragssteller eines Bonusantrages oder eines Vergleichsverfahrens ist.
- Darüber hinaus gibt es eine Kappungsgrenze (10 Prozent des weltweiten Umsatzes), die die Geldbuße der Höhe nach begrenzt.
- Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen kann auf Antrag berücksichtigt werden.
- Compliance Programme werden nicht explizit erwähnt. Allerdings können diese Programme, sofern sie bestimmten Kriterien entsprechen, im Zusammenhang mit Vergleichsverfahren im Rahmen des Code de Commerce berücksichtigt werden.