07.09.2011

EU-Kommission überprüft beihilferechtliche Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung

EU
Kommission
Beihilfen
Exportkreditversicherung

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_export_credit/de.pdf

Noch bis zu 23. September 2009 nimmt die EU-Kommission Stellungnahmen im Rahmen einer Konsultation zur Überprüfung der beihilferechtlichen Mitteilung über kurzfristige Exportkreditversicherungen entgegen.

In einigen Mitgliedstaaten, u.a. auch in Deutschland, können kurzfristige Exportrisiken durch eine Exportkreditversicherung abgedeckt werden. In Deutschland sind dies so genannte Hermes-Bürgschaften für Rechnung oder mit Garantie des Staates. Diese Bürgschaften geben Exporteuren die Möglichkeit, sich gegen wirtschaftliche und politische Risiken abzusichern. Insbesondere die politischen Risiken von Exporten in Länder außerhalb der EU/OECD-Region können oftmals nicht ausreichend durch privatwirtschaftliche Angebote abgesichert werden. Die aufgrund von staatlichen Beihilfen begünstigten Exportkreditversicherungen können aber im Verhältnis zur Privatwirtschaft Wettbewerbsverfälschungen herbeiführen, weshalb die EU-Kommission im Jahr 1997 eine Mitteilung zu kurzfristigen Exportkreditversicherung angenommen hat, um  etwaigen Wettbewerbsverfälschungen abzuhelfen. Diese Mitteilung ist seitdem mehrfach überarbeitet und verlängert worden und läuft in der aktuellen Fassung am 31. 12.2012 aus.

Der geltenden Mitteilung zufolge dürfen jedoch keine marktfähigen Risiken durch staatlich unterstützte Exportkreditversicherungen abgedeckt werden. Als marktfähige Risiken gelten wirtschaftliche und politische Risiken in Bezug auf öffentliche und nichtöffentliche Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung aufgeführten Ländern niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt. Als Länder mit marktfähigen Risiken gelten demnach sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Von den OECD-Staaten gehören hierzu Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA.

Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch marktfähige Risiken vorübergehend von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer übernommen werden, wenn diese Risiken nicht durch den privaten Markt gedeckt werden können (Ausweichklausel). Diese Risiken gelten dann als „vorübergehend nichtmarktfähig" Mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen wurde eine befristete Vereinfachung des Verfahrens für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Risikodeckungen für kurzfristige Exportkredite eingeführt. Nicht Gegenstand der Mitteilung ist bislang die Abdeckung mittel- und langfristiger Exportkreditrisiken, die zurzeit weitgehend als nichtmarktfähig betrachtet werden.

In ihrem Konsultationspapier wirft die EU-Kommission verschiedene Fragen hinsichtlich der derzeitigen Praxis der beihilferechtlichen Bewertung bei Exportkrediten auf. U. a. ist sie daran interessiert, ob die beihilferechtliche Mitteilung neben der Absicherung kurzfristiger Exportkreditrisiken künftig auch weitere Arten staatlichen Eingreifens behandeln sollte (ggf. mittel- und langfristige Exportkreditrisiken). Weitere Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen marktfähigen und nichtmarktfähigen Risiken sowie zur Exportfinanzierung/-absicherung allgemein. Die Konsultation soll zudem den Boden für die Folgenabschätzung zur Zukunft der Mitteilung vorbereiten.