29.06.2011

EU-Kommission legt Entwurf eines Leitfadens zur Quantifizierung von Schadensersatz vor

EU
Kommission
Private Rechtsverfolgung
Schadenersatzklagen

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_actions_damages/index_en.html

Am 17. Juni 2011 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Leitfadens zur Quantifizierung des Schadens in Schadensersatzklagen wegen Verletzung der Artikel 101 oder 102 AEUV vorgelegt. Hierüber hat sie eine öffentliche Konsultation eingeleitet, die am 30. September 2011 endet. Nach eigenen Angaben ist die Kommission besonders an Kommentaren zum praktischen Nutzen und zur sprachlichen Verständlichkeit des Leitfadens interessiert sowie an Verbesserungsvorschlägen und Informationen über neuere Entwicklungen in der Praxis der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Ermittlung des Schadensumfangs.

Dass die Kommission vorhatte, einen unverbindlichen Orientierungsrahmen für die Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadenersatzklagen auszuarbeiten, hatte sie bereits in ihrem Weißbuch „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts" von 2008 angekündigt. Ziel der Kommission ist es, die Schwierigkeit, den Umfang des von den Geschädigten erlittenen Schadens zu ermitteln - eines der zentralen Probleme bei Schadensersatzklagen-, einer Lösung zuzuführen und damit Schadenersatzklagen in größerem Umfang zu ermöglichen. Der Orientierungsrahmen soll Gerichten und Parteien eine praktische Handhabe bieten, Schäden, die verschiedenen Gruppen von Geschädigten aufgrund von Kartellrechtsverstößen typischerweise entstehen, einzuordnen und erläutert gleichzeitig die wichtigsten Methoden und Techniken, die derzeit für die Quantifizierung solcher Schäden zur Verfügung stehen. Im Vorfeld hatte die GD Wettbewerb unter anderem Gutachten von Rechts- und Wirtschaftsexperten aus der Praxis und Lehre eingeholt. Zudem hat sie anhand einer Reihe von Fällen, die von nationalen Gerichten entschieden wurden, analysiert, wie zurzeit in der Praxis der Umfang des den Geschädigten entstandenen kartellrechtlichen Schadens ermittelt wird.

Wesentlicher Inhalt des Leitfadens:

Der Leitfaden gliedert sich in die vier Bereiche (1.) Kontext und allgemeiner Rahmen für die Ermittlung des Schadens im Kartelldeliktsrecht, (2.) Methoden und Techniken zur Ermittlung von Schäden, (3.) Ermittlung eines durch Preiserhöhung verursachten Schadens und (4.) Ermittlung des Schadens aufgrund von Behinderungsmissbrauch.

Schadensbegriff

Das Konzept des Schadenersatzes umfasst nach Auffassung der EU-Kommission zum einen den Ersatz für die Vermögenseinbuße und zum anderen den Ersatz für den entgangenen Gewinn nebst Zinsen. Der Ersatz für den erlittenen Schaden soll den Geschädigten in die Lage versetzen, in der er sich befände, wenn keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder
102 AEUV vorläge („but for analysis"). Da die Ermittlung dieses hypothetischen Zustands („counterfactual scenario") nicht mit hinreichender Sicherheit vorgenommen werden, muss eine Schätzung vorgenommen werden, um die gesuchte Referenzgröße zu ermitteln.
Da variable Größen wie Preise, Absatzmengen und Gewinnspannen stets von einer Reihe von Faktoren und komplexen Interaktionen zwischen Marktteilnehmern abhängen, muss sich die Ermittlung der Referenzgröße immer auch auf Annahmen und Näherungswerte stützen. Oft kommt erschwerend hinzu, dass nicht alle benötigten Daten vorhanden sind.

Methoden und Techniken

Die Kommission führt verschiedene Methoden und Techniken zur Ermittlung eins Referenzszenarios auf. Die Methoden und Techniken beruhen auf verschiedenen Ansätzen und unterscheiden sich in den zugrunde liegenden Annahmen sowie in der Vielfalt und Detailliertheit der benötigten Daten. Die häufigsten Methoden sind die Vergleichsmethoden bzw. Vergleichsmarktmethoden, die Daten (Preise, Absatzmengen, Gewinnspannen oder andere ökonomische Variablen) auf anderen Märkten und in anderen Zeiträumen als Vergleichsmaßstab heranziehen. Die Anwendung dieser Methoden wird manchmal durch den Einsatz ökonometrischer Techniken verfeinert.

Auch die auf ökonomische Modelle zu Marktverhalten gestützten Simulationsmodelle werden vorgestellt, bei denen auf den jeweiligen Markt zugeschnittene ökonomische Modelle verwendet werden, um das Marktergebnis zu simulieren, das ohne die Zuwiderhandlung wahrscheinlich bestehen würde. Diese Modelle können auch beim Behinderungsmissbrauch eingesetzt werden. Des weiteren beschreibt die Kommission die Kostenmethode, die von den Produktionskosten für das betroffene Produkt und einem Aufschlag für eine „angemessene" Gewinnspanne ausgeht, um ein hypothetisches Preisszenario zu ermitteln.

Die Kommission weist darauf hin, dass es keine Methode gebe, die in allen
Fällen besser geeignet wäre als andere, da jede Methode besondere Eigenschaften aufweist, aufgrund deren sie sich in einer bestimmten Situation mehr oder weniger für die Schätzung des erlittenen Schadens eignet. Desweilen werden auch mehrere Methoden alternativ oder kumulativ in Betracht kommen.

Ermittlung eines durch Preiserhöhung verursachten Schadens

Die Kommission führt näher aus, dass Schäden aufgrund von Zuwiderhandlungen, die zu Preiserhöhungen bei den betreffenden Produkten führen sich zum einen auf Preisaufschlägen für das jeweilige Produkt beruhen und zum anderen aus Mengeneffekten resultieren, die nach sinkendem Absatz der Produkte aufgrund der Preiserhöhung zustande kommen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf ihre im Jahr 2009 beauftragte Studie „Quantifying antitrust damages", die Auswirkungen von Kartellen im Hinblick auf Preisaufschläge empirisch untersucht hat.

Im Rahmen der Erläuterungen zur Ermittlung eines durch Preiserhöhung verursachten Schadens geht die Kommission auch auf die Einrede der Schadensabwälzung („Passing-on-defense") ein. Die Kommission betont, dass es keinen typischen Grad der Schadensabwälzung gibt, der auf die meisten Fälle zutreffen würde. Denkbar sind Konstellationen, bei denen ein direkter Kunde des Unternehmens, das einen Kartellverstoß begangen hat, den Preisaufschlag vollständig oder auch nur teilweise an die nachgelagerten Mitglieder der Lieferkette weitergereicht hat. Selbst bei vollständiger Weitergabe des Preisaufschlags innerhalb der Lieferkette, kann der Direktabnehmer trotzdem geschädigt sein, da der Preisanstieg (auf dem nachgelagerten Markt) in der Regel zu einem Rückgang der Nachfrage auf dem vorgelagerten Markt, verbunden mit Absatzeinbußen und entgangenem Gewinn, führt. Für die Würdigung des Grads der Schadensabwälzung ist daher stets eine sorgfältige Prüfung aller Merkmale des in Rede stehenden Marktes erforderlich. Ob und wann der Einwand der Schadensabwälzung vorgebracht werden kann und wer die Beweislast trägt, ist national unterschiedlich geregelt.

Die Kommission entwickelt schließlich folgende Thesen zur Schadensabwälzung:

Ziff 149:

„Nutzt der unmittelbare Kunde der zuwiderhandelnden Unternehmen die
kartellbefangenen Waren, um auf dem nachgelagerten Markt zu konkurrieren, wird
es wahrscheinlich für ihn nicht möglich sein, die zusätzlichen Kosten weiterzugeben
(und wenn überhaupt, dann nur in geringem Umfang), wenn die Konkurrenten auf
diesem nachgelagerten Markt einen solchen oder ähnlichen Preisaufschlag nicht
tragen müssen (z. B. wenn diese ihren Input von einem Markt beziehen, auf dem das
Kartell nicht greift)."

Ziff 150:

„Sind alle Unternehmen auf diesem nachgelagerten Markt dem Kartell ausgesetzt und
in ähnlicher Weise mit einem Preisaufschlag konfrontiert, so dürfte der unmittelbare
Kunde wahrscheinlich in der Lage sein, zumindest einen Teil des Preisaufschlags
weiterzugeben. Der Grad einer solchen Schadensabwälzung richtet sich nach der
Wettbewerbsintensität auf dem nachgelagerten Markt. Besteht auf dem
nachgelagerten Markt vollständiger Wettbewerb, dann wird der Preisaufschlag zu
praktisch 100 % abgewälzt, denn auf Märkten mit vollständigem Wettbewerb
entspricht der Preis den Grenzkosten, so dass ein Preisanstieg beim Input direkt zu
einem entsprechenden Anstieg der Kosten/Output-Preise führen wird. Auf Märkten
mit unvollständigem Wettbewerb ist es wahrscheinlich, dass betroffene Unternehmen
nicht unbedingt 100 %, aber zumindest einen Teil des Preisaufschlags abwälzen.
Handelt es sich bei dem unmittelbaren Kunden um einen Monopolisten auf dem
nachgelagerten Markt, so wird er den Preisaufschlag in einem solchen Umfang
abwälzen, dass trotz der Tatsache, dass bei einer Abwälzung des Preisaufschlags die
Nachfrage wahrscheinlich zurückgeht, ein gewinnmaximierender Preis erlangt
werden kann."

Weiterhin können sich auch noch andere Merkmale auf den Grad der Schadensabwälzung
Auswirken wie die Preiselastizität der Nachfrage und Nachfragereaktion, die Veränderung der Grenzkosten bei veränderten Produktionsmengen, die Auswirkung der Zuwiderhandlung auf verschiedene Kostenarten und die Dauer der Zuwiderhandlung und Häufigkeit der Geschäftsabschlüsse.

Ermittlung des Schadens aufgrund von Behinderungsmissbrauch

Durch Behinderungspraktiken von Unternehmen können Wettbewerber von einem Markt abgeschottet werden. Deren Position kann sich verschlechtern, sie können vom Markt verdrängt werden oder ihr Markteintritt verhindert werden. Solche Taktiken können sich auf die Kosten auswirken, die ein Wettbewerber tragen muss, den Preis, den er für seine Produkte verlangen oder auch die Mengen, die er produzieren oder absetzen kann. Durch derartige Verhaltensweisen entgeht den betroffenen Wettbewerbern Gewinn.

Auch die Kunden der Wettbewerber können dadurch Schaden erleiden, da sie Produkte zu höheren Preisen kaufen müssen, weniger Auswahl haben und Einbußen in Bezug auf Qualität und Innovation hinnehmen müssen. Dies ist meist dann die Folge, wenn der Markteintritt von Wettbewerbern erfolgreich verhindert oder deren Präsenz auf dem Markt verringert oder ganz ausgeschaltet worden ist und die Schädiger ihre Kosten in der Regel wieder ausgleichen („Recoupment").

Der Entwurf der Leitlinien konzentriert sich in dem Zusammenhang auf die Ermittlung des entgangenen Gewinns auf der Ebene der Wettbewerber und zeigt verschiedene Ansätze auf, wie dieser Gewinn ermittelt werden kann. Auch hierbei kommen wieder Vergleichsmethoden und weitere bereits angesprochene Techniken zum Tragen. Wird der entgangene Gewinn mit Hilfe von Vergleichsmethoden ermittelt, kann der Marktanteil dabei ein wichtiger Indikator
Sein. Vom Markt verdrängte Wettbewerber können nicht nur für die Gewinne, die ihnen
im Zeitraum der Zuwiderhandlung entgangen sind, sondern auch für jene, die ihnen
danach entgangen sind (künftige Verluste), Schadenersatz geltend machen.