14.09.2011
Entwurf einer Stellungnahme des EP-Wirtschaftsausschusses zur kollektiven Rechtsdurchsetzung
EU
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https://www.europarl.europa.eu/RegData/commissions/econ/projet_avis/2011/470036/ECON_PA(2011)470036_DE.pdf |
Nach der Vorlage des Berichtsentwurfs des federführenden EP-Rechtsausschusses zu den Konsultationsdokumenten der EU-Kommission über gemeinsame Rechtsgrundsätze für den kollektiven Rechtsschutz in der EU vom Februar 2011 liegt nun seit dem 22. August 2011 auch der Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für den Rechtsausschuss zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz" (Verfasser: Andreas Schwab) vor. Der Bericht des EP-Rechtsausschusses soll Grundlage einer entsprechenden Entschließung seitens des Europäischen Parlaments werden.
Inhalt des Entwurfs der Stellungnahme:
- Das wirksamste Abschreckungsinstrument (wirksamer als die private Rechtsdurchsetzung) sei die öffentliche Rechtsdurchsetzung durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden.
- Allerdings könnten - für den Bereich des Wettbewerbsrechts- private kollektive Rechtsbehelfe Verbrauchern und Unternehmen den Schadensausgleich erleichtern. (Anmerkung: Diese Weichenstellung wird insbesondere in den Kreisen der Anwaltschaft und der Wirtschaft kritisch gesehen; für die Tragbarkeit kollektiver Rechtsbehelfe aus Sicht der Kritiker käme es auf die konkrete Art und Weise der Ausgestaltung an, über die hier nichts Näheres gesagt wird).
- Die private Rechtsverfolgung sei in den meisten Mitgliedstaaten möglich, auch wenn es für kollektive Rechtsbehelfe nicht überall Regelungen gebe.
- Die ausschließliche Zuständigkeit für Regelungen für die Quantifizierung von Schadenersatz liegt bei den Mitgliedstaaten.
- Ablehnung eines Systems, das zu missbräuchlicher Prozessführung und unbegründeten Klagen führt, zum Beispiel mittels Einführung von Erfolgshonoraren für Anwälte oder Strafschadensersatz.
- Kollektiver Rechtsschutz darf die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms nicht beeinträchtigen.
- Kollektiver Rechtsschutz soll nur im Wege des „follow-on" nach einer behördlichen Untersagungsentscheidung oder Feststellung eines Kartellverstoßes in Betracht kommen.
- Forderung nach Einbeziehung des Europäischen Parlaments im Wege des Mitentscheidungsverfahrens bei Einführung von kollektiven Rechtsinstrumenten.