21.11.2011
BMWi legt Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle vor
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https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gwb-8-aenderung-referentenentwurf,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf |
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 10. November 2011 den schon länger erwarteten Referentenentwurf veröffentlicht. Hierzu wird am 8. Dezember 2011 eine Verbändeanhörung stattfinden.
Zuvor hatte das Bundeswirtschaftsministerium am 2. August 2011 Eckpunkte für eine 8. GWB-Novelle vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Eckpunkte gab das BMWi bekannt, dass Bundeswirtschaftsminister Rösler von dem Vorhaben seines Amtsvorgängers Abstand genommen hatte, eine missbrauchsunabhängige Entflechtung einzuführen. Dies hatte die Wirtschaft, insbesondere der Bundesverband der deutschen Industrie e.V. (BDI) seit Beginn der Debatte gefordert. Allerdings soll nun im Rahmen der anstehenden GWB-Novelle die Möglichkeit struktureller Maßnahmen (inklusive Entflechtungen), wie auch im EU-Recht verankert, vorgesehen werden (vgl. dazu unten).
Das BMWi konstatiert, dass bei der bevorstehenden Novelle kein grundlegender, konzeptioneller Änderungsbedarf bestehe, da sich das GWB in der Praxis bewährt habe. Die GWB-Novelle ziele jedoch darauf ab, Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle weiter zu verringern, um eine weitgehend gleichlaufende Beurteilung von Fusionsvorhaben auf deutscher und europäischer Ebene zu ermöglichen. Die Missbrauchsvorschriften sollen einfacher, verständlicher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Auch soll die Position der Verbraucherverbände durch eine angemessene Beteiligung einer privaten Kartellrechtsdurchsetzung verbessert werden. Schließlich soll das kartellrechtliche Bußgeldverfahren effizienter gestaltet werden.
Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Vorschläge vor:
1. Fusionskontrolle
- Das Untersagungskriterium der EU-Fusionskontrolle, ob ein Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs bewirkt (so genannter SIEC-Test; Significant Impediment of Effective Competition), soll in das deutsche Recht übernommen werden
- Das Bundeskartellamt kann einen weiteren Auskunftsbeschluss erlassen, der eine Fristhemmung auslöst, wenn ein anmeldendes Unternehmen zuvor ein Auskunftsverlangen nicht oder ungenügend erfüllt hat.
- Verhaltenszusagen sollen künftig möglich sein, solange sie nicht auf eine laufende Verhaltenskontrolle hinauslaufen.
- Geregelt wird, wann die Unwirksamkeitsfolge für sonstige Rechtsgeschäfte infolge des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot nicht gilt bzw. rückwirkend geheilt wird.
- Es wird eine Ausnahme vom Vollzugsverbot von Zusammenschlüssen bei öffentlichen Übernahmen ist wie im EU-Recht geschaffen.
- Einführung einer Zusammenrechnungsklausel bei der zweiten Inlandsumsatzschwelle.
- Die Abwägungsklausel und Ministererlaubnis bleiben bestehen.
- Die Zusammenschlusstatbestände bleiben erhalten.
- Überführung der Bagatellmarktklausel in die materielle Fusionskontrolle.
- Die pressespezifische Aufgreifschwelle wird erhöht (Verringerung des Multiplikators von 20 auf 8).
2. Missbrauchsaufsicht:
- Die Systematik der §§ 19, 20 GWB wird neu geordnet. § 18 GWB enthält die Definition der Marktbeherrschung. Die Marktbeherrschungsvermutungen bleiben beibehalten, jedoch wird der Schwellenwert für die Einzelmarktbeherrschung auf 40 Prozent angehoben.
- § 19 GWB regelt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, § 20 GWB fasst die Regelungen für Unternehmen mit relativer und überlegener Marktmacht zusammen.
- Die bis Ende 2012 befristete Verschärfung des Verkaufs unter Einstandspreis im Lebensmittelhandel GWB) soll auslaufen. - Auch die Verschärfung des Verbots der Vorteilsgewährung (sog. Anzapfverbot) soll auslaufen.
- Die Regelungen zur Preis-Kosten-Schere und die Preismissbrauchsaufsicht auf der Energieerzeugungsebene sollen hingegen über 2012 bis Ende 2017 hinaus verlängert werden.
- § 32 Abs. 2 GWB wird dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 VO1 /2003 vollständig angepasst, d.h. bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV können den beteiligten Unternehmen „auch alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art (vorgeschrieben werden), die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.
- Zusätzlich sollen die Kartellbehörden in § 32 GWB neuerdings auch die ausdrückliche Befugnis erhalten, im Rahmen einer Abstellungsverfügung auch die Rückerstattung erwirtschafteter Vorteile infolge kartellrechtswidrigen Verhaltens anzuordnen.
- Aufnahme der in Übergangsvorschriften enthaltenen Regelungen der verschärften Missbrauchskontrolle über die Wasserwirtschaft ins GWB. Es bleibt bei der Freistellung der Wasserwirtschaft von der Geltung des allgemeinen Kartellrechts.
3. Kartellordnungswidrigkeiten/Bußgeldrecht:
- Das bislang bestehende Auskunftsverweigerungsrecht soll hinsichtlich bestimmter unternehmens- und marktbezogener Tatsachen für juristische Personen und Personenvereinigungen eingeschränkt werden.
- Die Akteneinsicht in einen Kronzeugenantrag wird ausgeschlossen. Damit zieht das BMWi Konsequenzen aus dem Pfleiderer- Urteil.
- Eigenes Fragerecht der Kartellbehörden im gerichtlichen Beschwerdeverfahren.
4. Private Kartellrechtsdurchsetzung
- Es soll eine Klagebefugnis für Verbraucherverbände für Unterlassungsklagen, allerdings nicht für Schadenersatzklagen, eingeführt werden. Auch sollen diese Verbände eine Vorteilsabschöpfung vornehmen können.
- Die Klagebefugnis soll nicht nur auf Verbände von horizontalen Wettbewerbern beschränkt bleiben, sondern auch auf die Marktgegenseite ausgedehnt werden.
5. Weitere Änderungen und Ankündigungen
Weitere Änderungen sind redaktioneller Art, betreffen die Anpassungen an den Vertrag von Lissabon oder sind von nach geordneter Bedeutung.