11.01.2010

Vertrag von Lissabon tritt in Kraft – Implikationen für das Wettbewerbsrecht

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon, VAEU) in Kraft getreten.

Der Vertrag bringt für das Wettbewerbs- und Beihilfenrecht einige Neuerungen. Zum einen ändern sich die „Hausnummern" der bisherigen Artikel des EG-Vertrages. Art. 81 EG-Vertrag heißt nun Art. 101 VAEU, Art. 82 EG-Vertrag ist nun Art. 102 VAEU. Art. 86 EG-Vertrag ist Art. 106 VAEU und die Art. 87 und 88 EG-Vertrag sind nun Art. 197 und 108 VAEU.

Zum anderen gibt es bei den Beihilfevorschriften folgende Änderungen inhaltlicher Art. Bei den Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt Art. 107 VAEU lit. Abs. 3 (c), dass der Rat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen kann, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.

Bei Art. 107 Abs. 3 lit. a VAEU, der eine Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt zulassen kann, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, dienen. Ausdrücklich aufgenommen sind nun die in Art. 349 VAEU genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; dies sind die Gebiete Guadeloupe, Französisch-Guinea, Martinique, Réunion, St Barth, Saint-Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

Neu ist Art. 108 Abs. 4 VAEU, wonach die Kommission Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen kann, für die der Rat nach Artikel 109 VAEU festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können.

Bemerkenswert ist, dass die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 lit g EG-Vertrag, wonach, die Gemeinschaft für ein System Sorge zu tragen hat, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt, mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissbon gestrichen worden ist. Allerdings ist enthält nun das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das auch dem Vertrag von Lissabon anhängt, einen Bezug zum Wettbewerb, indem der Begriff Binnenmarkt explizit ein System umfasst, das denWettbewerb vor Verfälschungen schützt.

Darüber hinaus tritt die Union gemäß Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Demnach werden die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts angesehen. Damit erhalten diese verbindlichen Charakter. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und welche Implikationen hieraus für das Wettbewerbsrecht folgen.