04.05.2010
EU-Kommission hat Entwürfe für die Prüfung horizontaler Vereinbarungen veröffentlicht
EU
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Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2010 die Entwürfe zweier überarbeiteter Verordnungen (Anlage 1 und Anlage 2) und der zugehörigen Leitlinien (Anlage 3) für die Prüfung horizontaler Vereinbarungen veröffentlicht. Die derzeit geltenden Vorschriften laufen am 31. Dezember 2010 aus. Die Regelungen nehmen bestimmte Kooperationen zwischen Unternehmen auf derselben Marktebene, die die gemeinsame Forschung und Entwicklung, Spezialisierungen oder die gemeinsame Herstellung oder Vermarktung von Produkten betreffen, vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Art. 101 Absatz 1 AEUV aus. Die Kommission ist aufgrund der Konsultation zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die bestehenden Regeln in der Praxis bewährt haben. In einzelnen Bereichen hat sie dennoch Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Aspekte:
- Die Kommission hat ein neues Kapitel zur kartellrechtlichen Würdigung des Informationsaustausches zwischen Unternehmen in die Leitlinien aufgenommen (RN 54 ff). Darin erkennt sie an, dass der Austausch von Informationen oftmals eine wettbewerbsfördernde Wirkung haben kann, da er zu beträchtlichen Effizienzgewinnen bei den Unternehmen führt, beispielsweise im Falle des Austausches von statistischen Daten oder allgemeinen Marktinformationen. Dagegen sind wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zu befürchten, wenn der Austausch von Marktinformationen Unternehmen Aufschluss über die Marktstrategien ihrer Wettbewerber geben könnte, wie die Angabe von künftigen Preisen oder Produktionsmengen. In den Leitlinien will die Kommission den Unternehmen durch die Nennung konkreter Beispiele Anhaltspunkte für die Einschätzung der Marktinformationsverfahren geben.
- Grundlegend überarbeitet wurde das Kapitel zu Vereinbarungen über Normen (RN 252 ff der Leitlinien). Die Erfahrung der letzten Jahre habe gezeigt, dass Normen von zunehmender Bedeutung für die Innovation seien, es bei der Normensetzung jedoch häufig einen Mangel an Transparenz, gerade in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums gebe. Durch die Überarbeitung des Kapitels soll nun verstärkt gewährleistet werden, dass bei der Normensetzung konkrete Normungseffizienzen und eine verbesserte Transparenz erzielt und Rechte des geistigen Eigentums nicht missbräuchlich eingesetzt werden.
- Neu in das Kapitel zu Vereinbarungen über Normen aufgenommen wurden Angaben zur Bewertung von Standardverkaufsbedingungen, die in einigen Branchen, wie insbesondere dem Banken- und Versicherungssektor üblich sind und die de facto zu einer Norm für die jeweilige Branche werden können. Bislang waren Standardbedingungen nur in der Gruppenfreistellungsverordnung für den Versicherungssektor geregelt. Deren kürzliche Überarbeitung hatte jedoch ergeben, dass auch andere Branchen vergleichbare Standardbedingungen nutzen.
- Zuliefervereinbarungen zwischen Wettbewerbern werden in den Leitlinien ausführlicher als bisher behandelt. Nun enthalten die Randnummern 144 ff der Leitlinien nähere Angaben. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Zuliefervereinbarungen zu Beginn des Kapitels über Produktionsvereinbarungen will die Kommission zudem auch deutlich machen, dass das gesamte Kapitel und die darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen auf Zuliefervereinbarungen Anwendung finden.
- Für Spezialisierungsvereinbarungen über die Herstellung von Zwischenprodukten, die eine oder mehrere der Parteien intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwenden, wird eine zweite Marktanteilsschwelle eingeführt: Neben der bereits bestehenden Marktanteilsschwelle von 20 % auf dem relevanten Markt für die Zwischenprodukte soll in diesen Fällen künftig eine zweite Schwelle von 20 % auf dem Markt für die nachgelagerten Produkte geprüft werden (Art.1 Nr. 7, Art. 3 Spezialisierungs-GVO).
Die Kommission bittet um Stellungnahmen bis zum 25. Juni 2010.