15.02.2010

BGH: Preismissbräuche bei Wasserlieferungen bestätigt

Hessen ist als erstes Bundesland gegen überhöhte Wasserpreise vorgegangen. Die hessische Landeskartellbehörde hat bislang gegen mehrere Wasserversorger Verfahren wegen Missbrauchs eingeleitet und auch in einigen Fällen Preissenkungen verfügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun im Fall der Stadt Wetzlar eine Entscheidung getroffen, der für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

So hat der BGH am 2. Februar 2010 in einem Beschluss (KVR 66/08) verkündet, dass die Verfügung der hessischen Landeskartellbehörde rechtens war, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30 Prozent zu senken. Dieser Verfügung lag die Feststellung zugrunde, dass die enwag ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert hätte.

Der Beschluss des BGH hat für einiges Aufsehen gesorgt, da er bundesweite Auswirkungen haben dürfte. Die Wasserversorgung wird heute zwar zumeist von Gesellschaften des Privatrechts getragen. Diese sind jedoch ihrerseits in der Regel von kommunalen Gebietskörperschaften beherrscht. Die Wasserversorger werden sich nun auch in anderen Gemeinden und Bundesländern fragen müssen, ob ihre Preise überhöht und ihre Preispolitik gerechtfertigt ist.

Im Einzelnen:

Die hessische Landeskartellbehörde hatte den Preis für Trinkwasser der Stadt Wetzlar anhand eines Preisvergleichs mit 18 anderen Wasserversorgungsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet verglichen und um etwa 30 Prozent für zu hoch befunden. Im Mai 2007 hatte die Kartellbehörde enwag zu einer entsprechenden Preissenkung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Diese Anordnung war vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main als rechtmäßig bestätigt worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der enwag hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des BGH sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 unterworfen. Danach ist es der Kartellbehörde möglich, einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen festzustellen. Außerdem wird dem betroffenen Unternehmen auferlegt, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Diese Vorschriften gälten - so der BGH - trotz Außerkraftretens für den Strom- und Gasbereich - für die Wasserversorger weiter. An die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen dürften zudem keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Umstände, die ihre höheren Wasserpreise rechtfertigen könnten, habe die enwag nicht nachgewiesen.