18.05.2009

USA: “Buy-American”-Bestimmungen im American Recovery and Reinvestment Act (2009)

In den USA findet derzeit ein Konsultationsverfahren zu den vorläufigen Regeln zur Umsetzung der im so genannten "Stimulus-Paket" (stimulus package) enthaltenen "Buy American"- Klausel statt. Diese findet sich in Section 1605 des „American Recovery and Reinvestment Act" (ARRA). Diese Regeln wurden am 31. März 2009 von den US-Behörden Department of Defense, General Services Administration und NASA veröffentlicht. Konsultationsende ist am 1. Juni 2009, und Stellungnahmen können auf der Homepage des Federal eRulemaking Portals unter https://www.regulations.gov eingestellt werden. Kurz nach Veröffentlichung der vorläufigen Regeln wurden im Nachgang weitere Ausführungs- und Auslegungsbestimmungen in Form einer "Final Interim Rule" und einer "Guidance Rule" veröffentlicht.

Das USD 787 Mrd.-schwere Stimulus-Paket, das von der Obama-Administration konzipiert und vom US-Kongress verfasst und genehmigt wurde, enthält umstrittene, so genannte "Buy-American"-Bestimmungen. Dies bedeutet, dass in vielen ARRA-finanzierten Bauprojekten der U.S.-Bundesregierung nur Eisen und Stahl verwendet werden darf, sofern er in den USA produziert wurde. Dies käme dem Schutz der heimischen Industrie zugute. Allerdings haben die Bestimmungen von vorneherein nur einen begrenzten Anwendungsbereich bezüglich der Projekte und Materialien, die den ARRA "Buy-American"-Bestimmungen unterliegen. Beispielsweise gehören Brücken, Staudämme, Schnellstraßen, Hochspannungsleitungen, Pumpstationen, Schienenwege, Flughäfen und Ähnliches zu der Liste der ARRA-finanzierten Projekte, die den "Buy-American"-Bestimmungen unterliegen.

Auch diverse andere Industriegüter ("manufactured goods"), die im Rahmen ARRA-finanzierter öffentlicher Projekten zu beschaffen sind, müssen dem Wortlaut des Gesetzes nach in den USA hergestellt werden. Dies sind - nach der Definition der Ausführungsbestimmungen - Gegenstände und Objekte, die an eine Baustelle getragen oder geliefert werden, um in das endgültige Werk eingearbeitet zu werden. Dies schließt anscheinend Werkzeuge und einige Geräte, die nicht Bestandteil eines Baus sind, oder nicht als Einbaugegenstand geeignet sind, von dem Einfluss der "Buy-American"-Bestimmungen aus.

Ausnahmen von der "Buy-American"-Regel sollen nur unter drei (alternativen) Voraussetzungen möglich sein:

  1. 1. Eisen, Stahl oder sonstige Industriegüter („manufactured goods") können in den Vereinigten Staaten nicht in ausreichenden, unter vernünftigen Bedingungen beschaffbaren Mengen zufriedenstellender Güte hergestellt werden, oder
  2. 2. Die Herstellung in den USA würde die Kosten des Vertrages um mehr als 25 Prozent heraufsetzen, oder
  3. 3. Die Bevorzung heimischer Produkte würde dem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Darüber hinaus ist die Anwendung der ARRA "Buy-American"-Bestimmungen mittels internationaler Handelsabkommen teilweise beschränkt. Sie finden im Fall von Eisen, Stahl und "manufactured goods" keine Anwendung in einem Land, das dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement) beigetreten ist. Auch die Länder, mit denen die USA ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, sind von den "Buy-American"-Bestimmungen - jedenfalls auf Bundesebene - befreit, wenn der Wert eines jeweiligen Projekts eine Schwelle von USD $7.44 Mio. überschreitet.

Es wird damit gerechnet, dass noch vor Abschluss der Konsultationsfrist weitere Ausführungsbestimmungen erscheinen werden.