05.08.2009

KOM entwirft neue Vertikal-GVO und Leitlinien

Die Europäische Kommission hat am 28. Juli 2009 den Entwurf einer Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie den Entwurf von neuen Leitlinien für vertikale Beschränkungen veröffentlicht. Zu den Entwürfen führt die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch. Stellungnahmen werden bis zum 28. September 2009 entgegengenommen. Die derzeit geltende Vertikal-GVO sowie die entsprechenden Leitlinien laufen zum 31. Mai 2010 aus.

Nach Ansicht der Kommission haben sich die seit 1999 geltenden Vorschriften insgesamt bewährt und sollen ohne wesentliche Veränderungen fortgeführt werden. Änderungsvorschläge betreffen insbesondere die gewachsene Nachfragemacht großer Einzelhandelsunternehmen sowie die steigende Bedeutung des Internetvertriebs. So schlägt die Kommission in der neuen GVO sowie in den entsprechenden Leitlinien vor, eine zweite Marktanteilsschwelle einzuführen um dem Zuwachs der Marktmacht von Vertriebsunternehmen Rechnung zu tragen. Eine Vereinbarung soll nur dann freistellungsfähig sein, wenn nicht nur der Marktanteil des Anbieters, sondern auch der des Abnehmers 30 % nicht übersteigt. Ausschlaggebend war bislang nur der Marktanteil des Anbieters.

Für den Online-Vertrieb konkretisiert die Kommission, in welchen Fällen eine nach Art. 4 b) 1. Spiegelstrich der Vertikal-GVO zulässige Beschränkung von „aktiven" Verkäufen in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kunden vorliegt. Aktive Verkäufe sind solche, bei denen der Händler einzelne Kundengruppen aktiv anspricht. Bei passiven Verkäufen geht dagegen die Initiative von Seiten der Verbraucher aus.

Die Nutzung des Internets durch den Händler und das Anbieten von Produkten auf seiner Website wird in der Regel als Form des passiven Verkaufs angesehen und kann daher grundsätzlich nicht beschränkt werden. Unzulässige Beschränkungen des passiven Online-Vertriebs sind nach Auffassung der Kommission beispielsweise gegeben, wenn von einem Händler verlangt wird, den über das Internet getätigten Teil seiner Gesamtverkäufe zu begrenzen oder für Produkte, die online weiterverkauft werden sollen, einen höheren Preis zu zahlen als für Produkte, die offline verkauft werden sollen. Ebenso unzulässig sind Vertragsbestimmungen nach denen der Händler verhindern muss, dass Kunden aus einem anderen Vertriebsgebiet seine Website einsehen oder Waren auf seiner Website bestellen können.

Zielgerichtete Online-Werbung an Kunden in einem anderen Alleinvertriebsgebiet stellt dagegen eine Form des aktiven Verkaufs dar, die nach Art. 4 b) 1. Spiegelstrich der Vertikal-GVO untersagt werden kann. Der Anbieter kann nach der GVO außerdem gewisse Qualitätsanforderungen an die Verwendung des Internets zum Weiterverkauf seiner Waren stellen.