04.02.2009

EU-Kommission veröffentlicht Grünbuch: Sammelklagen im Verbraucherrecht?

Kommission
Sammelklagen
Verbraucherschutz

https://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/greenpaper_de.pdf

Bis zum 1. März 2009 nimmt die EU-Kommission noch Stellungnahmen zu ihrem im November 2008 veröffentlichten Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher entgegen. Zweck des Grünbuchs ist es, den aktuellen Stand der Rechtsbehelfsmechanismen zu bewerten, insbesondere in den Fällen, in denen zahlreiche Verbraucher vom selben Rechtsverstoß betroffen sein können, und Optionen für eine Schließung möglicher Lücken im Rechtsbehelfssystem in diesen Fällen aufzuzeigen. Das Grünbuch bettet sich ein in die verbraucherpolitische Strategie der EU-Kommission, den Binnenmarkt im Einzelhandel zu stärken, indem sie bis 2013 sicherstellt, dass Verbraucher und Einzelhändler grenzüberschreitend genauso sicher einkaufen können wie in ihrem Heimatland. Allerdings machten hohe Kosten und das Prozessrisiko es – so die EU-Kommission – für den Verbraucher nicht rentabel, Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten zu zahlen, deren Höhe die des Schadenersatzes übersteigen könnte. Außerdem seien die Verfahren komplex und langwierig, dass es nicht vorhersehbar sei, ob diese zu einem für den Verbraucher zufriedenstellendem Ergebnis führen würden. Die Verbraucher ließen sich daher in den meisten Fällen nicht auf ein Gerichtsverfahren gegen den jeweiligen Schädiger ein.

 

Optionen des Grünbuchs:

 

Das Grünbuch stellt vier Optionen zur Diskussion, die nach der Dar­stellung der Gene­raldirektion Verbraucherschutz der EU-Kommission auch untereinander kombiniert werden können. Die Optio­nen sind:

  1. Keine EU-Maßnahmen
  2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Zur Nutzung der in 13 Mitgliedstaaten vorhandenen kollektiven Rechtsschutzmechanismen (Verbandsklage, Gruppenklage, Muster­klage) für alle EU-Verbraucher sollen die EU-Länder kooperieren. Soweit Mitgliedstaaten keine ent­spre­chenden Instrumente zum kollektiven Rechtsschutz haben, sol­len sie sie einführen.

  1. Kombination von Instrumenten

Rechtsverbindliche oder nicht verbindliche Instrumente sollen kom­biniert werden. Genauer gesagt sollen Verfahren für geringfügige Forderungen auf "Massenforderungen" zugeschnitten, der Anwen­dungsbereich der Verordnung über Zusammenarbeit im Verbrau­cherschutz auf "innergemeinschaftliche Verstöße" ausge­dehnt und Schlichtungsverfahren verbessert werden, indem man auch hier Massenforderungen einbezieht. Vor allem grenzüber­schreitende Verfahren sollen ermöglicht werden. Hierzu könnte eine Empfeh­lung oder Richtlinie vorgelegt werden.

  1. Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren

Mit einer verbindlichen oder nicht verbindlichen EU-Maßnahme soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten ein kollekti­ves Gerichtsverfahren existiert. Es sollen alle Ansprüche jedes Ein­zel­nen im Wege der Verbands-, Gruppen- oder Musterklage ange­mes­sen befriedigt werden. Nicht-europäische Einflüsse mit Straf­scha­denersatz, Erfolgshonoraren und anderen Einflüssen sollen vermie­den werden. Dies ist die klare Forderung nach einer kollekti­ven Sammelklage, die wohl auch nicht auf grenzüberschreitende Fälle be­schränkt bleiben soll.

 

Nicht behandelt werden im vorliegenden Grünbuch kollektive Rechtsbehelfe für diejenigen, die durch Verstöße gegen das EG-Kartellrecht geschädigt wurden. Diesbezüglich hat die Generaldirektion Wettbewerb in ihrem Weißbuch eine Reihe spezifischer Maßnahmen vorgeschlagen, die gewährleisten sollen, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten einen wirksamen Ersatz für Schäden infolge von Verstößen gegen das EG-Kartellrecht erhalten können.